Dekret "über die Verordnung über die Assistenten der Abgeordneten des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo". Stellvertretender Vorsitzender und Rechnungsprüfer der Kontroll- und Rechnungskammer der Stadt Kemerowo

vom 28.09.2007 N 177,

vom 29.11.2013 N 287)

Nach Prüfung des Vorschlags des Stadtoberhauptes über die Einführung eines Steuersystems in der Stadt Kemerowo in Form einer einheitlichen Steuer auf kalkulatorisches Einkommen für bestimmte Typen Tätigkeiten gemäß Kapitel 26.3 der Abgabenordnung Russische Föderation, Stadtrat von Kemerowo Volksabgeordnete entschieden:

1. Einführung eines Steuersystems in der Stadt Kemerowo in Form einer einzigen Steuer auf kalkulatorisches Einkommen für bestimmte Arten von Aktivitäten in Bezug auf die folgenden Arten unternehmerische Tätigkeit:

1.1. Erbringung von veterinärmedizinischen Dienstleistungen.

1.2. Autoreparatur, -wartung und -wäsche Fahrzeug.

(Geändert durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.3. Erbringung von Dienstleistungen zur Überlassung (zur Nutzung) von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen auf gebührenpflichtigen Parkplätzen (mit Ausnahme von Strafparkplätzen).

(Geändert durch die Beschlüsse des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162, vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.4. Bereitstellung von öffentlichen Catering-Dienstleistungen, die durch öffentliche Catering-Einrichtungen mit einer Fläche der Halle für die Bedienung von Besuchern von nicht mehr als 150 Quadratmetern für jede Catering-Einrichtung durchgeführt werden.

(Abschnitt 1.4 der Redaktion des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.5. Erbringung von Catering-Dienstleistungen durch Catering-Einrichtungen, die nicht über eine Kundendiensthalle verfügen.

1.6. Einzelhandel durchgeführt durch Geschäfte und Pavillons mit einer Handelsfläche von nicht mehr als 150 Quadratmetern für jedes Objekt der Handelsorganisation.

(Abschnitt 1.6 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.7. Einzelhandel, der durch die Gegenstände von Schreibwaren durchgeführt wird Handelsnetzwerk, die keine Handelsräume hat, sowie Objekte eines nicht stationären Handelsnetzes.

(Geändert durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162)

1.8. Bereitstellung von Straßenverkehrsdiensten für die Beförderung von Personen und Gütern, durchgeführt von Organisationen und Einzelunternehmern, die das Eigentumsrecht oder ein anderes Recht (Nutzung, Besitz und (oder) Verfügung) von nicht mehr als 20 Fahrzeugen haben, die für die Bereitstellung von bestimmt sind solche Dienste.

(Abschnitt 1.9 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162)

(Abschnitt 1.10 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.11. Erbringung von Dienstleistungen für die vorübergehende Unterbringung und Unterbringung durch Organisationen und Unternehmer, die in jeder Einrichtung für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Gesamtfläche der Räumlichkeiten für die vorübergehende Unterbringung und den Aufenthalt von nicht mehr als 500 Quadratmetern nutzen.

Rat der Volksabgeordneten vom 28. September 2007 N 177)

1.12. Erbringung von Dienstleistungen zur Überlassung in den vorübergehenden Besitz und (oder) zur Nutzung von Handelsplätzen, die sich in Objekten eines stationären Handelsnetzes befinden, die keine Handelsräume haben, Objekte eines nicht stationären Handelsnetzes sowie Einrichtungen der öffentlichen Verpflegung, die solche haben keine Kundendiensthalle haben.

(Geändert durch Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 28. September 2007 N 177, Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162)

1.13. Erbringung von Dienstleistungen zur Überlassung in den vorübergehenden Besitz und (oder) Gebrauch Grundstücke zur Platzierung von Gegenständen eines stationären und nicht stationären Handelsnetzes, sowie von Gegenständen der Gemeinschaftsverpflegung.

(Abschnitt 1.13 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162)

1.14. Erbringung von haushaltsnahen Dienstleistungen, deren Gruppen, Untergruppen, Typen und (oder) einzelnen haushaltsnahen Dienstleistungen, die gemäß der allrussischen Klassifikation von Dienstleistungen für die Bevölkerung klassifiziert sind.

(Abschnitt 1.14 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

2. Legen Sie den Wert des Anpassungskoeffizienten der Grundrentabilität K2 unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Merkmale der Geschäftstätigkeit fest, indem Sie die in den Anhängen N 1, N 2, N 3 angegebenen Unterkoeffizienten multiplizieren.

Der Wert des Koeffizienten K2 wird mit einer Genauigkeit von drei Dezimalstellen bestimmt. Wenn Sie den Wert des Koeffizienten K2 kleiner als 0,005 erhalten (nach Multiplizieren der Unterkoeffizienten), betrachten Sie K2 als gleich 0,005.

(Der Absatz wurde durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 26. Februar 2006 N 310 eingeführt.)

5. Dem Ausschuss für Haushalt, Steuern und Finanzen (A.I. Smagin) die Kontrolle über die Ausführung dieser Entschließung aufzuerlegen.

Bürgermeister

V.V. MIKHAILOV

Anhang Nr. 1

zur Entscheidung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

WERTE DER SUBKOEFFIZIENTEN

FÜR ALLE AKTIVITÄTEN (AUSSER RENDERN

STRASSENTRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN TRANSPORT VON PERSONEN UND GÜTER,

VON ORGANISATIONEN UND EINZELPERSONEN AUSGEFÜHRT

UNTERNEHMER, DIE DAS EIGENTUMSRECHT BESITZEN ODER

ANDERE RECHTE (NUTZUNG, EIGENTUM UND (ODER) VERFÜGUNG)

NICHT MEHR ALS 20 FAHRZEUGE FÜR

DIE BEREITSTELLUNG SOLCHER DIENSTLEISTUNGEN; WERBEDIENSTLEISTUNGEN

VERWENDUNG VON AUSSEN- UND INNENFLÄCHEN

FAHRZEUGE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EIGENSCHAFTEN

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT STANDORTABHÄNGIG

SEINE UMSETZUNG IM GEBIET DER STADT KEMEROVO

(in der Fassung des Beschlusses der Stadt Kemerowo

NName der NiederlassungenWerte

Unterkoeffizienten

1 2 3
1. Zentralregion (mit Ausnahme von Ziffer 1.1) 1,0
1.1. st. Bahnhof, St. Mirnaja, st. Zheleznyakova,

st. Strelkowaja, st. Wächter, st. Irkutsk,

st. Sibirisch, st. Peschanaja, st. Myzo,

st. Liteinaja, st. Zentral, St. Kirchanova,

st. Sport, St. Krasnoflotskaja,

st. Nowosibirsk, St. Suchowskaja, st. Brjansk,

st. Lugowaja, st. Energetikow, st. Swerdlow,

st. Bolotnaja, st. Kamenskaja, st. Erweiterung, St. 1

Zarechnaja, st. 2. Zarechnaja, st. 3. Zarechnaja,

st. 4. Zarechnaja, st. 5. Zarechnaja, st. Schtschetinkin

Protokoll, St. Kavallerie

0,5
2. Leninsky Bezirk 1,0
3. Bezirk Zavodsky (mit Ausnahme der Absätze 4 und 5) 1,0
4. Wohngebiet Pioneer 0,5
5. Wohngebiet Yagunovskiy 0,5
6. Kirowsky Bezirk 0,5
7. Bergbaugebiet (mit Ausnahme der Ziffern 8, 9, 10, 1,0
8. Wohngebiet Kedrovka 0,5
9. Wohngebiet Industrialovsky 0,5
10. Wohngebiet Lesnaya Polyana 1,0
11. Dorf Borovoy 0,5

Vorsitzende

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

A. G. LYUBIMOV

Anhang Nr. 2

zur Entscheidung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

SUBKOEFFIZIENTEN

SORTIMENT FÜR DEN EINZELHANDEL

(in der Fassung des Beschlusses der Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten vom 29. November 2013 N 287)

Vorsitzende

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

A. G. LYUBIMOV

Anhang Nr. 3

zur Entscheidung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

SUBKOEFFIZIENTEN

AKTIVITÄTEN

(in der Fassung der Beschlüsse der Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten vom 26. Februar 2006 N 310,

vom 28.09.2007 N 177,

Entscheidungen der Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten vom 31. Oktober 2008 N 162,

vom 27.11.2009 N 305, vom 31.10.2012 N 176,

vom 29.11.2013 N 287)

" ──schung ──── ─ Rot kurz. ─ Rot kurz ────── ─────┤ │1. Bereitstellung von tierärztlichen Diensten │ 0,8 │ ├ ├────schung " ──────────────┼────────────────2. Erbringung von Dienstleistungen zur Reparatur, Wartung │ 1.0 │ │ und Wäsche von Kraftfahrzeugen │ │ ├────────────────────────────── ───────────────── 3. Erbringung von Dienstleistungen der öffentlichen Gastronomie, die │ │ │ durch Einrichtungen der öffentlichen Verpflegung mit │ │ │ der Fläche der Besucherdiensthalle von nicht mehr als 150 │ │ │ Quadratmetern für jede Einrichtung der Organisation │ │ │ durchgeführt werden. öffentliche Verpflegung: │ │ │3.1. Restaurants, Bars, Cafés, Pizzerien, Imbisse, │ 1.0 │ │ Grill, sonstige Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, │ │ │ Verkauf von alkoholischen Produkten und Bier. │ │ │3.2. Andere Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie, die nicht │ 0,8 │ │ alkoholische Produkte und Bier verkaufen. │ │ │3.3. Gastronomiebetriebe, die │ 0.3 │ │Tätigkeiten in den Gebieten von Organisationen mit eingeschränktem │ │ │Zutritt für Besucher │ │ ├───────────────────────────────── durchführen ────schung schrikt das Rot kurz ───┤ │ 4. Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen │ 0.8 │ │durch gastronomische Einrichtungen, nicht │ │ │mit einer Besucherdiensthalle │ │ ├────────────────────── ─ ────schung schrikt das Rot kurz ─┤ │5. Erbringung von Kraftverkehrsdiensten für die Beförderung von │ │ │ Personen und Gütern, die von Organisationen und │ │ │ Einzelunternehmern durchgeführt werden, die das Recht │ │ │ Eigentum oder andere Rechte (Nutzung, Besitz und │ │ │ (oder) Verfügung) nicht mehr haben mehr als 20 Fahrzeuge, │ │ │ausgelegt für die Erbringung folgender Dienstleistungen: │ │ │5.1. Beförderung von Passagieren. │ 0,4 │ │5.2. Transport von Gütern mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von │ 0,8 │ │ bis 1,6 Tonnen. │ │ │5.3. Transport von Gütern mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von │ 0,9 │ │ von 1,6 bis einschließlich 3 Tonnen. │ │ │5.4. Transport von Gütern mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von │ 1,0 │ │ über 3 Tonnen │ │ ├────────────────────────────────────────────── ──── 6. Verteilung von Außenwerbung über │ 0,5 │ │Werbeanlagen 7. Platzierung von Werbung über externe und │ 0,5 │ │ innere Oberflächen Fahrzeuge ───────────┼──────────────────┤ │8. Erbringung von Dienstleistungen für vorübergehende Unterbringung und Beherbergung │ 0,5 │ │Organisationen und Unternehmer, die in │ │ │Gesamtfläche│ │ │von Räumlichkeiten für die Erbringung dieser Dienstleistungen für vorübergehende Beherbergung und Aufenthalt nicht │ │ │mehr als 500 Quadratmeter │ │ ├─ nutzen ────schung schrikt das Rot kurz ─────┼─────────────────┤ │9. Erbringung von Dienstleistungen zur Überführung in den vorübergehenden Besitz und │ 0,8 │ │ (oder) Nutzung von Handelsplätzen, die sich in │ │ │ Objekten eines stationären Handelsnetzes befinden, die keine Hallen haben, │ │ │ Objekten eines nicht stationären Handelsnetzes, sowie │ │ │ Objekte einer Organisation Gastronomie ohne │ │ │ Besucherservice Halle 10. Erbringung von Dienstleistungen zur Überführung in den vorübergehenden Besitz und │ 1,0 │ │ (oder) die Nutzung von Grundstücken zur Unterbringung von │ │ │ Gegenständen eines ortsfesten und nicht ortsfesten Handelsnetzes, │ │ │ sowie Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie │ │ " ──────── ┼─────────────────┤ │11. Erbringung von Haushaltsdienstleistungen ┼────────────────┤ │11.1. Frisier- und Schönheitsdienstleistungen von │ 0,7 │ │ gemeinnützigen Organisationen │ │ ├ 11.2. Reparatur, Färben und Zuschneiden von Schuhen │ 0,5 │ 11.3. Reparatur und Schneiderei von Kleidung, Pelz- und Lederprodukten 11.4. Reparieren u technischer Service Haushalt │ 0,6 │ │ Funkelektronische Geräte, Haushaltsmaschinen und Haushaltsgeräte │ │ │ Reparatur und Herstellung von Metallerzeugnissen │ │ ├────────────────────── ─── ───schung schrikt das Rot kurz ─────┤ │11.5. Herstellung und Reparatur von Möbeln │ 0,5 │ ├─────────────────────────────────────────────────── 11.6. Reinigung und Färberei, Wäscherei │ 0,5 │ ├──────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────────── Reparatur von Wohnungen und Bau von Wohnungen und anderen │ 0,7 │ │Gebäuden │ │ 11.8. Dienstleistungen Fotostudio, Foto- und Filmlabor │ 0.8 │ ├───────────────────────────────────────────────────────────────── ──────────────── 11.9. Dienstleistungen von Bädern, Duschen und Saunen; sonstige Dienstleistungen │ 0,7 │ │in Bädern und Duschen │ │ ├───────────────────────────────────────────────────1 Dienstleistungen von Vermietern │ 0,4 │ ├───────────────────────────────────────────────────────────────── 11.11. Bestattungsdienste; Rituelle Dienstleistungen │ 1,0 ├───schung ─────────┼─────────────── ──┤ Sonstige Produktionsdienstleistungen; │ 0,6 │ │sonstige Dienstleistungen │ │ └───────────────────────────────────────────────────────────────── ────schung " ──────────┘

(in der geänderten Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo Gebiet Kemerowo vom 29.11.2013 N 287)

Anmerkungen.

1. Beim Verteilen und (oder) Platzieren von Werbung in sozialen Netzwerken wird anstelle des in den Absätzen 6 und 7 des Anhangs festgelegten Unterkoeffizienten von 0,5 ein Unterkoeffizient von 0,005 angewendet.

(Absatz 1 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 29. November 2013 N 287)

2. Wenn im Antrag keine Unterkoeffizienten vorhanden sind, die der Art der Tätigkeit entsprechen, wird der Wert des Unterkoeffizienten mit 1 angenommen.

Vorsitzende

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

Inaktiv

ÜBER DIE VERORDNUNG DES STADTRATES DER VOLKSABGEORDNETEN VON KEMEROWSK (in der Fassung vom 30.09.2016)

KEMEROWSK STADTRAT DER VOLKSABGEORDNETEN
(dritte Einberufung, neunundvierzigste Sitzung)

AUFLÖSUNG

ÜBER DIE VORSCHRIFTEN DES STADTRATES DER VOLKSABGEORDNETEN VON KEMEROWSK


Ist aufgrund des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 28. April 2017 N 68 ungültig geworden, der ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung (veröffentlicht in der Zeitung Kemerowo - 10. Mai 2017) in Kraft getreten ist.
____________________________________________________________________

vom 22.03.2006 N 2, vom 26.05.2006 N 19, vom 30.06.2006 N 41, vom 29.09.2006 N 59, vom 27.10.2006 N 65 vom 27.02.2008 N 81 vom 30.04.2010 N 350.09 vom 30.04.2010 vom 300.09.2011 N 45 vom 30.09.2016 N 2)

Geleitet von den Artikeln 28, 30 der Charta der Stadt Kemerowo, angenommen durch den Beschluss des Rates der Volksabgeordneten der Stadt Kemerowo vom 24. Juni 2005 N 253, hat der Rat der Volksabgeordneten der Stadt Kemerowo beschlossen:

1. Genehmigung der Geschäftsordnung des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo gemäß Anhang.

3. Dieser Beschluss tritt am 01.01.2006 in Kraft.

4. Der Vorsitzende des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo (A. G. Ljubimow) wird mit der Kontrolle über die Ausführung dieses Beschlusses betraut.

Bürgermeister
V.V. MIKHAILOV





Anwendung
zur Entscheidung
Stadt Kemerowo
Rat der Volksdeputierten
vom 27. Dezember 2005 N 297

(Geändert durch die Beschlüsse des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 22.03.2006 N 2, vom 26.05.2006 N 19, vom 30.06.2006 N 41, vom 29.09.2006 N 59, vom 27.10.2006 N 65, Beschlüsse des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27.02.2008 N 81, vom 30.04.2010 N 350, vom 30.09.2011 N 45, vom 30.09.2016 N 2)

Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1. Gegenstand der Regulierung

1. Das Reglement des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo (im Folgenden „Reglement“ genannt) in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation, des Gebiets Kemerowo und der Charta der Stadt Kemerowo, angenommen durch den Beschluss der Stadt Kemerowo Der Rat der Volksabgeordneten vom 24. Juni 2005 N 253 legt die Regeln für die Organisation der Tätigkeit des Rates der Volksabgeordneten der Stadt Kemerowo (im Folgenden als Stadtrat bezeichnet) zur Ausübung seiner Befugnisse fest.

1. Der Stadtrat ist ein Vertretungsorgan Gemeinde, ist berechtigt juristische Person, Ist städtische Einrichtung und unterliegt der staatlichen Registrierung.

2. Der Stadtrat besteht aus 35 Abgeordneten (feste Zahl), die für fünf Jahre in Wahlkreisen mit einem Mandat gewählt werden.

3. Der Stadtrat bestimmt selbstständig seine Zusammensetzung. Das Verfahren für die Bildung und Tätigkeit der Arbeitsorgane des Stadtrates wird durch diese Ordnung und ihre Verordnungen bestimmt.

1. Der Stadtrat erfüllt folgende Aufgaben:

1) Gesetzgebung - die Verabschiedung von normativen und anderen Rechtsakten zu Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen des Stadtrats;

2) Kontrolle über die Ausführung der Befugnisse des Stadtoberhaupts und der Stadtverwaltung zur Behandlung von Angelegenheiten von städtischer Bedeutung;

3) andere Funktionen, die von der Charta der Stadt vorgesehen sind.

2. Das Verfahren zur Ausübung der Gesetzgebungs- und Kontrollbefugnisse, Abhaltung von Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen des Stadtrats wird durch diese Ordnung und andere Rechtsakte des Stadtrats bestimmt.

1. Die Struktur des Stadtrates besteht aus seinen Arbeitsorganen:

1) Vorsitzender des Stadtrates;

2) stellvertretende Vorsitzende des Stadtrates;

3) Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrates;

4) Koordinierungsrat;

5) freiwillige Vereinigungen von Abgeordneten.

2. Sachverständige und Berater, die zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Arbeitsgremien berechtigt sind, können auf vertraglicher Grundlage in die Arbeit des Stadtrates und seiner Gremien einbezogen werden.

1. Die Arbeitsformen des Stadtrates sind:

1) Stadtratssitzungen;

2) parlamentarische Anhörungen;

3) Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrates;

4) Stellvertreteranfragen;

5) Stellvertreterprüfungen;

6) andere Formen der Arbeit, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, andere Rechtsakte des Stadtrats.

Kapitel II. VERFAHREN ZUR BILDUNG DER ARBEITSGREMIEN DES STADTRATES

1. Der Vorsitzende des Stadtrates wird aus den Reihen der Abgeordneten in geheimer Wahl für die Amtszeit des Stadtrates dieser Einberufung gewählt und übt seine Befugnisse auf Dauer aus.

2. Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden des Stadtrates werden von den Abgeordneten des Rates und freiwilligen Abgeordnetenvereinigungen vorgeschlagen. Jeder Abgeordnete, freiwillige Zusammenschluss von Abgeordneten, hat das Recht, nur einen Kandidaten vorzuschlagen.

3. Der zur Wahl zum Vorsitzenden des Stadtrates vorgeschlagene Stellvertreter des Stadtrates hat das Recht, den Selbstrücktritt zu erklären. Der Antrag auf Selbstrücknahme wird ohne Diskussion und Abstimmung angenommen.

4. Für alle Kandidaten, die sich bereit erklärt haben, für das Amt des Vorsitzenden des Stadtrats zu kandidieren, findet eine Diskussion statt, bei der sie sprechen und Fragen der Abgeordneten des Stadtrats beantworten. Nach Diskussion genehmigt der Stadtrat die Kandidatenliste zur Abstimmung.

5. Ein Kandidat gilt als in das Amt des Vorsitzenden des Stadtrates gewählt, wenn bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen der festgestellten Zahl der Abgeordneten des Stadtrates für ihn eingegangen sind.

6. Hat keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenzahl erhalten, wird das Wahlverfahren beginnend mit der Nominierung der Kandidaten wiederholt.

7. Über die Entlassung des Vorsitzenden des Stadtrates aus seinem Amt entscheidet der Stadtrat auf seinen persönlichen Antrag sowie auf Vorschlag von mindestens zehn Abgeordneten.

8. Auf Vorschlag von mindestens zehn Abgeordneten kann der Vorsitzende des Stadtrates wegen Nicht- oder Schlechterfüllung seines Amtes durch geheimen Beschluss des Stadtrates abberufen werden, wenn es mindestens zwei sind -Drittel der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats haben für ihn gestimmt.

9. Die Frage der Abberufung des Vorsitzenden des Stadtrates ohne Abstimmung und Diskussion wird in die Tagesordnung der nächsten Sitzung nach Eingang des entsprechenden Vorschlags oder der persönlichen Erklärung aufgenommen.

10. Falls der Stadtrat keinen Rechtsakt über die Abberufung des Stadtratsvorsitzenden auf dessen persönlichen Antrag erlässt, hat der Stadtratsvorsitzende das Recht, nach Ablauf der festgelegten Frist zurückzutreten Arbeitsrecht.

11. Die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Stadtrats wird durch einen Rechtsakt des Stadtrats formalisiert.

Artikel 7

1. Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats wird durch Rechtsakt des Stadtrats bei der ersten Sitzung des Stadtrats einer neuen Einberufung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 37 der Stadtordnung bestimmt.

2. Stellvertretende Vorsitzende des Stadtrats werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stadtrats aus dem Kreis der Abgeordneten in der für die Wahl des Vorsitzenden festgelegten Weise und für die Dauer gewählt und üben ihre Befugnisse fortlaufend aus.

3. Stellvertretende Vorsitzende des Stadtrates können auf persönlichen Antrag sowie auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stadtrates durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Rechtsakt des Stadtrates abberufen werden, wenn mehr als die Hälfte von der festgestellten Zahl der Abgeordneten des Stadtrates haben dafür gestimmt.

1. Gemäß Artikel 34 der Stadtsatzung bildet der Stadtrat Ausschüsse aus der Mitte der Abgeordneten.

2. Ausschüsse sind ständige Arbeitsgremien des Stadtrates.

3. Ausschüsse des Stadtrates werden nach bestimmten Tätigkeitsbereichen gebildet. Der Stadtrat bildet:

1) Entwicklungsausschuss Kommunalverwaltung und Sicherheit

2) Komitee für die Entwicklung der städtischen Wirtschaft,

3) Entwicklungsausschuss soziale Sphäre Städte,

4) Ausschuss für Haushalt und wirtschaftliche Entwicklung.

(Absatz 3 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 30. September 2016 N 2)

4. Bei Bedarf können in Sitzungen des Stadtrates neue Ausschüsse gebildet, bereits gebildete Ausschüsse aufgehoben und durch Änderungen und Ergänzungen dieser Ordnung neu organisiert werden.

5. Alle Abgeordneten des Stadtrates, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Stadtrates, sind Mitglieder der Ausschüsse in der Reihenfolge der Selbstregistrierung. Der Ausschuss des Stadtrates muss mindestens sieben Abgeordnete haben. Die personelle Zusammensetzung der Ausschüsse des Stadtrates wird durch den Rechtsakt des Stadtrates genehmigt.

6. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär des Ausschusses des Stadtrates werden in der Sitzung des Ausschusses mit Stimmenmehrheit aus gewählt Gesamtzahl Ausschussmitglieder. Der Vorsitzende des Ausschusses wird durch einen Rechtsakt des Stadtrates bestätigt.

(Teil 6 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 22. März 2006 Nr. 2)

7. Der Ausschuss hat das Recht, den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Sekretär des Stadtratsausschusses mit der Mehrheit der Stimmen aus der Gesamtzahl der Mitglieder des Ausschusses von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden. Der Beschluss des Ausschusses über die Entlassung des Vorsitzenden des Ausschusses von der Ausübung des Amtes wird durch einen Rechtsakt des Stadtrates bestätigt.

vom 22.03.2006 N 2)

1. Der Stadtrat hat das Recht zur vorläufigen Prüfung und Vorbereitung von Fragen im Rahmen der Befugnisse des Stadtrats, ständige und vorübergehende Kommissionen aus den Reihen der Abgeordneten zu bilden (zu Fragen der Verordnungen, der Charta der Stadt, Abgeordnetenkontrollen und anderen ).

2. Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsdauer der Kommission werden vom Stadtrat bei seiner Bildung festgelegt.

3. Die Entscheidung über die Bildung einer Kommission kann der Stadtrat auf Vorschlag einer Gruppe von Abgeordneten in der Zahl von mindestens sieben Abgeordneten des Stadtrates treffen.

4. Die Ausschüsse des Stadtrates organisieren ihre Arbeit und treffen Entscheidungen gemäß den für die Ausschüsse des Stadtrates vorgesehenen Regeln.

1. Zur Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse, Kommissionen und Abgeordneten bildet der Stadtrat einen Koordinierungsrat.

2. Zur Zusammensetzung des Koordinierungsrates von Amts wegen gehören der Vorsitzende des Stadtrates, seine Stellvertreter, die Vorsitzenden der Ausschüsse des Stadtrates.

Artikel 11. Bildung freiwilliger Vereinigungen von Abgeordneten

1. Auf Initiative von mindestens drei Abgeordneten des Stadtrates können freiwillige Abgeordnetenvereinigungen gegründet werden. Die Reihenfolge ihrer Gründung und Tätigkeit wird durch diese Verordnung und andere Rechtsakte des Stadtrats bestimmt.

2. Im Stadtrat sind freiwillige Zusammenschlüsse von Abgeordneten Fraktionen und Abgeordnetengruppen.

3. Abgeordnetenvereinigungen werden auf freiwilliger Basis gegründet. Ein Abgeordneter des Stadtrates kann nur Mitglied einer freiwilligen Abgeordnetenvereinigung sein.

4. Freiwillige Zusammenschlüsse von Abgeordneten unterliegen der Anmeldepflicht. Stellvertretende Vereine, die nicht gemäß dem festgelegten Verfahren registriert sind, genießen nicht die Rechte von Stellvertretenden Vereinen.

5. Die Registrierung der stellvertretenden Vereine erfolgt durch den Koordinierungsrat. Die Anmeldung ist beratend.

1. Der Vorsitzende des Stadtrats übt folgende Befugnisse aus:

1) vertritt den Stadtrat gegenüber der Bevölkerung der Stadt, Behörden Staatsmacht und lokale Regierungen, Unternehmen, Institutionen, Organisationen und öffentliche Vereinigungen;

2) organisiert die Arbeit zur Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrats, zur Durchführung von Veranstaltungen, die in den Rechtsakten des Stadtrats vorgesehen sind;

3) organisiert die Tätigkeit von Ausschüssen, ständigen und vorübergehenden Kommissionen, anderen Arbeitsgremien des Stadtrats;

4) bildet und unterzeichnet den Entwurf der Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates, Sitzungsprotokolle und andere Dokumente;

5) sendet dem Stadtoberhaupt zur Unterzeichnung und Verkündung (Veröffentlichung) der vom Stadtrat angenommenen Rechtsakte;

6) unterzeichnet Rechtsakte des Stadtrats, die keinen normativen Charakter haben;

7) organisiert parlamentarische Anhörungen;

8) Unterstützung der Abgeordneten des Stadtrates bei der Ausübung ihrer Befugnisse;

9) ist Verwalter der Abwicklungs- und Girokonten des Stadtrates;

10) im Namen des Stadtrats unterzeichnet Anspruchserklärungen an das Gericht oder Schiedsgericht geschickt;

11) legt dem Stadtoberhaupt eine Bestimmung über die strukturelle Gliederung der Stadtverwaltung zur Genehmigung vor, die die Tätigkeit des Stadtrates sicherstellt, seine Personalliste; macht Vorschläge für die Ernennung und Entlassung, die Anwendung von Anreizen und Disziplinarmaßnahmen gegen Mitarbeiter dieser Struktureinheit;

12) vertritt den Stadtrat als juristische Person;

13) erteilt Anordnungen zur Organisation der Tätigkeit des Stadtrates;

14) leitet die Sitzungen des Stadtrates;

15) leitet die Arbeit der strukturellen Untergliederung der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrates sicherstellt;

16) kontrolliert die Einhaltung der Verordnungen des Stadtrates;

17) übt andere Befugnisse in Übereinstimmung mit der Satzung der Stadt, dieser Verordnung, anderen Rechtsakten des Stadtrats aus.

Artikel 13

1. Stellvertretende Vorsitzende des Stadtrates üben folgende Befugnisse aus:

1) führt die Weisungen des Stadtrates und des Vorsitzenden des Stadtrates aus;

2) koordiniert die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrates;

3) Gewährleistung der Interaktion des Stadtrats mit der Stadtverwaltung;

4) Koordination der Interaktion des Stadtrats mit der Bevölkerung, öffentlichen und politischen Organisationen;

5) erfüllen andere Funktionen in Übereinstimmung mit den Rechtsakten des Stadtrates, Anordnungen des Vorsitzenden des Stadtrates.

2. In Abwesenheit des Vorsitzenden des Stadtrats übt einer seiner Stellvertreter in seinem Namen die Befugnisse des Vorsitzenden des Stadtrats aus.

3. Die Anordnung über die Geschäftsverteilung zwischen dem Vorsitzenden des Stadtrats und seinen Stellvertretern erlässt der Vorsitzende des Stadtrats im Einvernehmen mit dem Koordinierungsrat.

4. Die stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrates haben im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ein Weisungsrecht gegenüber den Bediensteten der baulichen Gliederung der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrates sicherstellt.

1. Ausschüsse des Stadtrates:

1) im Namen des Stadtrates und auf eigene Initiative Entwürfe von Rechtsakten des Stadtrates in den Bereichen ihrer Tätigkeit entwickeln und vorläufig prüfen, einschließlich der Teilnahme an der Entwicklung und vorläufigen Überprüfung des Entwurfs der Charta der Stadt, der Stadt Budget, Pläne und Programme für die Entwicklung der Stadt, Änderungen und Ergänzungen zu ihm;

2) Ausarbeitung von Schlussfolgerungen zu Entwürfen von Rechtsakten, die dem Stadtrat zur Prüfung vorgelegt werden;

3) Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher und parlamentarischer Anhörungen;

4) Ausübung der Kontrolle über die Umsetzung der Gesetzgebung der Russischen Föderation und des Gebiets Kemerowo, der Charta der Stadt und der Rechtsakte des Stadtrats in Übereinstimmung mit den Bereichen ihrer Tätigkeit, Kontrolle der Aktivitäten der Stadtverwaltung bei der Ausführung des Stadthaushalts, Plänen und Programmen zur Entwicklung der Stadt sowie bei der Verfügung über kommunales Eigentum;

5) betrachten andere Angelegenheiten in ihrer Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, anderen Rechtsakten des Stadtrats.

2. Die Ausschüsse des Stadtrates haben das Recht, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Unterlagen und Materialien zu Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrates fallen, von staatlichen Behörden, lokalen Regierungen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen anzufordern.

3. Die Befugnisse der Ausschüsse des Stadtrates in den Bereichen ihrer Tätigkeit werden durch die Verordnung über die Ausschüsse des Stadtrates bestimmt.

1. Koordinierungsrat:

1) trägt zur qualitativ hochwertigen Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrats und der parlamentarischen Anhörungen bei;

2) prüft den Entwurf der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Stadtrats, den Entwurf der Tagesordnung der Abgeordneten und der öffentlichen Anhörungen;

(Absatz 2 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

3) koordiniert Entscheidungen über die Rückgabe von Entwürfen von Rechtsakten an die Initiatoren im Falle eines Verstoßes gegen das durch diese Verordnung festgelegte Verfahren zur Vorlage von Entwürfen zur Prüfung durch den Rat;

4) trifft die notwendigen Maßnahmen, um die koordinierte und gemeinsame Arbeit der Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrates zu organisieren;

5) entscheidet über die Registrierung, Abmeldung eines freiwilligen stellvertretenden Vereins;

6) bespricht Fragen der Anreize für den Volksabgeordnetenrat der Stadt Kemerowo;

(Artikel 6 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

7) bespricht die Fragen der Einführung von Gesetzesinitiativen des Stadtrats in den Rat der Volksabgeordneten des Gebiets Kemerowo;

(Artikel 7 wurde durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81 eingeführt)

8) übt andere Befugnisse aus, die ihm vom Stadtrat in organisatorischen Angelegenheiten übertragen werden.

(Artikel 8 wurde durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81 eingeführt)

2. Sitzungen des Koordinierungsrates werden nach Bedarf vom Vorsitzenden des Stadtrates einberufen. Das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Koordinierungsrates haben die Abgeordneten des Stadtrates, die nicht Mitglieder des Rates sind, der Stadtvorsteher, seine Stellvertreter, die Leiter der strukturellen Unterabteilungen der Stadtverwaltung.

3. Die Sitzung des Koordinierungsrates ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Koordinierungsrates werden mit Stimmenmehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Koordinierungsrates gefasst.

Nr. 81 vom 27. Februar 2008)

Artikel 16. Rechte freiwilliger Vereinigungen von Abgeordneten

1. Freiwillige Vereinigungen von Abgeordneten haben das Recht:

1) Nominierung von Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden des Stadtrats, der Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats;

2) eine Stellungnahme zu Themen abgeben, einschließlich Entwürfen von Rechtsakten, die in Sitzungen des Stadtrats behandelt werden;

3) sich in anderer Form an der Arbeit des Stadtrates beteiligen.

2 Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Vertretungsvereine wird von diesen selbstständig organisiert.

Kapitel IV. STELLVERTRETENDE ANHÖRUNGEN

Artikel 17

1. Zur vorläufigen Behandlung der Hauptpunkte des Entwurfs der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates können Anhörungen der Stellvertreter stattfinden. Darüber hinaus können parlamentarische Anhörungen zu den wichtigsten Fragen von städtischer Bedeutung abgehalten werden.

Nr. 81 vom 27. Februar 2008)

2. Abgeordnetenanhörungen im Stadtrat finden auf Initiative des Stadtoberhauptes, des Vorsitzenden des Stadtrates, von Ausschüssen des Stadtrates, freiwilliger Abgeordnetenvereinigungen oder einer Gruppe von Abgeordneten von mindestens sieben Personen statt.

3. Die Organisation der parlamentarischen Anhörungen obliegt dem Vorsitzenden des Stadtrates. Der Vorsitzende des Stadtrats unterzeichnet die Tagesordnung der Anhörungen der Stellvertreter, beruft gegebenenfalls die Anhörungen der Stellvertreter ein, erstellt einen Aktionsplan für die Vorbereitung der Anhörungen und bestimmt den Ausschuss des Stadtrats, der für die Vorbereitung von Materialien für ihre Durchführung zuständig ist.

(Teil 3 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

4. Ausgeschlossen. - Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81.

5. Die Zusammensetzung der zu den stellvertretenden Anhörungen eingeladenen Personen wird vom Vorsitzenden des Stadtrates und dem für die Vorbereitung der Anhörungen zuständigen Ausschuss festgelegt. Offizielle Benachrichtigungen werden vorab an eingeladene Personen versandt.

6. Ein parlamentarische Anhörungen den Vorsitz führt der Vorsitzende des Stadtrates oder in seinem Namen einer seiner Stellvertreter.

7. Bei parlamentarischen Anhörungen wird keine Beschlussfähigkeit festgestellt.

8. Die Dauer der Anhörungen richtet sich nach der Art der besprochenen Themen. Der Vorsitzende kann beschließen, die Verhandlung zu vertagen.

Artikel 18. Ergebnisse der parlamentarischen Anhörungen

1. Auf der Grundlage der Ergebnisse der parlamentarischen Anhörungen können eine begründete Stellungnahme zu der zur Diskussion stehenden Frage, Empfehlungen und andere Dokumente angenommen werden. Sie gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an der Anhörung beteiligten Abgeordneten für sie gestimmt haben.

2. Bei parlamentarischen Anhörungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

1. Die erste Sitzung des Stadtrates findet spätestens fünfzehn Tage nach dem Datum der offiziellen Veröffentlichung (Verkündung) der Wahlergebnisse statt, vorbehaltlich der Wahl von mindestens zwei Dritteln der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrates .

2. Die erste Sitzung des Stadtrates wird vom Oberhaupt der Stadt einberufen.

3. Bis zur Wahl des Vorsitzenden des Stadtrats ist der Vorsitzende der ersten Sitzung der älteste Stellvertreter des Stadtrats.

1. Sitzungen des Stadtrats (mit Ausnahme der ersten) werden vom Vorsitzenden des Stadtrats einberufen.

2. Die Gemeinderatssitzung wird in der Regel mindestens einmal im Monat am letzten Freitag einberufen.

3. Eine Sitzung des Stadtrats gilt als beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der festgesetzten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats an ihr teilnehmen. Die Wählbarkeit einer Sitzung vor ihrer Eröffnung wird durch die Registrierungsdaten bestätigt, während der Sitzung - durch die Anzahl der Abgeordneten zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Annahme eines Beschlusses, die durch die Daten der Zwischenregistrierungen bestätigt werden kann.

4. Die Sitzungen des Stadtrats sind offen.

5. In Ausnahmefällen können auf Antrag des Stadtoberhauptes, des Vorsitzenden des Stadtrates, einer freiwilligen Vereinigung von Abgeordneten oder mindestens eines Drittels der Abgeordneten des Stadtrates geschlossene Sitzungen abgehalten werden.

6. Den Vorsitz bei den Sitzungen des Stadtrates führt sein Vorsitzender.

7. Der Stadtvorsteher sowie die von ihm vertretenen Mitarbeiter der Stadtverwaltung haben das Recht, an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen.

8. Der Vorsitzende des Stadtrates informiert die Abgeordneten innerhalb von fünf Werktagen nach Unterzeichnung des Entwurfs der Tagesordnung der Sitzung über Ort und Zeit der nächsten Sitzung sowie über die ihm zur Prüfung vorgelegten Themen. Der Stellvertreter des Stadtrates hat dem Vorsitzenden des Stadtrates sein Fernbleiben von der Sitzung des Stadtrates unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

(Teil 8 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 26.05.2006 N 19)

9. Eröffnung und Schluss der Stadtratssitzung werden von der Aufführung der Hymne der Russischen Föderation, der Hymne des Gebiets Kemerowo begleitet.

(Teil 9 wurde durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81 eingeführt)

1. Außerordentliche Sitzungen des Stadtrates werden vom Vorsitzenden des Stadtrates auf Antrag des Stadtoberhauptes, mindestens eines Drittels der Abgeordneten des Stadtrates oder von sich aus einberufen.

2. Der Antrag mit Begründung der Notwendigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Stadtrates und Entwürfe von Rechtsakten sind schriftlich an den Vorsitzenden des Stadtrates zu richten.

3. Der Entwurf der Tagesordnung für eine außerordentliche Sitzung des Stadtrats muss vom Vorsitzenden des Stadtrats innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Antrags auf Einberufung unterzeichnet werden.

(Teil 3 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

4. Eine außerordentliche Sitzung des Stadtrats muss innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung des Entwurfs der Tagesordnung der Sitzung abgehalten werden.

Nr. 81 vom 27. Februar 2008)

5. Bei einer außerordentlichen Versammlung werden nur die Angelegenheiten behandelt, zu deren Beschlussfassung sie einberufen wurde.

6. Die Bekanntmachung über die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Stadtrats, über Zeit und Ort ihrer Abhaltung sowie über die zur Prüfung vorgelegten Themen wird spätestens drei Tage vor ihrer Eröffnung veröffentlicht (veröffentlicht) und dem vorgelegt Oberhaupt der Stadt, Abgeordnete des Stadtrates zusammen mit Gesetzentwürfen.

1. In Ausnahmefällen hat der Vorsitzende des Stadtrates das Recht, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Stadtrates zu beschließen.

2. Das Vorliegen vorbereiteter Entwürfe von Rechtsakten bei der Einberufung einer Dringlichkeitssitzung ist nicht erforderlich.

1. Bei Sitzungen des Stadtrates werden die folgenden Hauptarten von Reden gehalten: Bericht, Mitbericht, Schlussrede, Reden in der Debatte, über den zur Diskussion stehenden Kandidaten, über die Gründe für die Abstimmung, über die Reihenfolge der Sitzung , sowie ein Vorschlag, eine Referenz, eine Information, eine Erklärung, ein Einspruch.

2. Die Dauer von Referat, Mitreferat, Schlussrede wird vom Vorsitzenden der Stadtratssitzung im Einvernehmen mit dem Referenten und Mitreferenten festgelegt, soll jedoch 30 Minuten für das Referat, 20 Minuten für das Mitreferat nicht überschreiten. Bericht und zehn Minuten für die Schlussrede.

3. Bis zu sieben Minuten Redezeit in der Debatte, bis zu fünf Minuten Redezeit in der Debatte, bis zu drei Minuten Redezeit zum diskutierten Kandidaten, zu den Abstimmungsgründen, zur Tagesordnung , für Vorschläge, Referenzen, Informationen, Stellungnahmen, Einsprüche. .

4. Nach Ablauf der festgesetzten Zeit warnt der Vorsitzende den Redner hierüber und hat dann das Recht, seine Rede zu unterbrechen.

5. Durch Beschluss der Mehrheit der bei der Sitzung des Stadtrates anwesenden Abgeordneten bestimmt der Vorsitzende die Gesamtzeit für die Erörterung der Tagesordnung.

6. Der Stadtrat hat das Recht, über die Verlängerung oder Verkürzung der Redezeit gemäß Teil 1 dieses Artikels zu entscheiden.

7. Der Stadtvorsteher und die Abgeordneten des Stadtrates haben Rederecht zu allen zur Diskussion stehenden Fragen. Abgeordnete des Stadtrates, die wegen Beendigung der Debatte nicht sprechen konnten, haben das Recht, die von ihnen unterzeichneten Texte ihrer Reden dem Sitzungsprotokoll beizufügen.

Artikel 24

1. Der Vorsitzende der Sitzung des Stadtrates gibt die Eröffnung und den Schluss der Sitzung sowie die Redner bekannt; erteilt das Wort in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen; stellt die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicher; stellt Entwürfe von Rechtsakten, Akten mit Feststellungscharakter und andere Themen zur Abstimmung; gibt die Vorschläge der Abgeordneten zu den in der Sitzung behandelten Themen bekannt und gibt die Reihenfolge ihrer Abstimmung bekannt; beantwortet an ihn gerichtete Fragen; gibt Auskunft; für Ordnung im Besprechungsraum sorgen; unterzeichnet das Sitzungsprotokoll.

2. Der Vorsitzende ist während der Diskussion nicht berechtigt, die Reden der Abgeordneten des Stadtrates zu kommentieren, die Redner außerhalb der Bestimmungen der Satzung zu unterbrechen.

3. Der Vorsitzende der Sitzungen des Stadtrates hat jederzeit das Recht, sich zu Wort zu melden.

4. Der Vorsitzende bei den Sitzungen des Stadtrates hat das Recht:

1) dem Redner das Wort zu entziehen, wenn er gegen die Geschäftsordnung verstößt, nicht auf der Tagesordnung steht, beleidigende Sprache verwendet;

2) Informationen für Abgeordnete beantragen;

3) Debatten auszusetzen, die nichts mit dem diskutierten Thema zu tun haben und die nicht in den Arbeitszeiten der Sitzung vorgesehen sind;

(Geändert durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

4) den Abgeordneten zur Ordnung rufen;

5) Unterbrechung der Sitzung im Falle eines Notfalls im Saal sowie grober Verstoß gegen das Verfahren zur Abhaltung einer Sitzung.

5. Der Vorsitzende der Sitzungen des Stadtrates ist verpflichtet:

1) Einhaltung des Reglements und der Tagesordnung;

2) Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Abgeordneten bei der Versammlung;

3) für Ordnung im Besprechungsraum sorgen;

4) die Einhaltung der Redezeit überwachen, den Redner unverzüglich an den Ablauf der festgesetzten Zeit erinnern;

5) alle eingegangenen Vorschläge aufzeichnen und zur Abstimmung stellen, mitteilen, ob eine Entscheidung getroffen wurde oder nicht;

6) die Vorschläge der Abgeordneten auf Anordnung der Versammlung, einschließlich ihrer eigenen Vorschläge, anhören (vorlesen) und außer der Reihe abstimmen lassen;

7) zeigen Sie eine respektvolle Haltung gegenüber Abgeordneten, verzichten Sie auf persönliche Bemerkungen und Bewertungen der Reden der Sitzungsteilnehmer, Abgeordneten.

1. In der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Weise hat ein Abgeordneter des Stadtrats bei seinen Sitzungen das Recht:

1) die Arbeitsgremien des Stadtrates wählen und gewählt werden, Kandidaten (einschließlich eigener Kandidatur) für diese Gremien vorschlagen, eine Stellungnahme zur personellen Zusammensetzung der vom Stadtrat geschaffenen oder geschaffenen Gremien abgeben und Kandidaten für von ihm gewählte Personen der Stadtrat;

2) Vorschläge zur Tagesordnung und zur Tagesordnung der Versammlung zu machen;

3) Vorlage von Gesetzentwürfen und deren Änderungen;

4) an Debatten teilnehmen, Fragen an den Redner (Co-Redner) stellen, Stimmerklärungen abgeben (vor der Abstimmung);

5) verlangen, dass über ihre Vorschläge abgestimmt wird;

7) Vorschläge machen, um bei einer Sitzung des Stadtrates einen Bericht oder eine Information des Stadtoberhauptes und (oder) der Stadtverwaltung anzuhören;

8) Vorschläge zur Notwendigkeit der Durchführung parlamentarischer Kontrollen in Fragen der Zuständigkeit des Stadtrates machen;

9) die Frage der Notwendigkeit aufwerfen, einen neuen Rechtsakt des Stadtrates zu entwickeln und Vorschläge zur Änderung bestehender Rechtsakte zu unterbreiten;

10) Aufrufe von öffentlicher Bedeutung zu verkünden;

11) genießt andere Rechte, die ihm durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation und des Gebiets Kemerowo, die Charta der Stadt und diese Verordnungen gewährt werden.

2. Ein Abgeordneter des Stadtrats bei einer Sitzung ist verpflichtet:

1) das Reglement, die Tagesordnung und die Anforderungen des Vorsitzenden einzuhalten;

2) sprechen nur mit Erlaubnis des Vorsitzenden;

3) Vermeiden Sie beleidigende Sprache.

Artikel 26

Nr. 81 vom 27. Februar 2008)

1. Der Stadtrat plant seine Gesetzgebungs- und Kontrolltätigkeiten, hält Sitzungen und andere Veranstaltungen ab.

2. Die Planung der Tätigkeit des Stadtrates erfolgt für ein Kalenderjahr, Quartal, Monat.

3. Die Abgeordneten des Stadtrats, der Stadtvorsteher, die Ausschüsse des Stadtrats, die freiwilligen Vereinigungen der Abgeordneten, die Organe des Gebiets öffentliche Selbstverwaltung in der von der Satzung der Stadt vorgeschriebenen Weise diese Verordnung.

4. Der Entwurfsplan für die Gesetzgebungs- und Kontrolltätigkeiten für das nächste Kalenderjahr (im Folgenden Tätigkeitsplan genannt) wird vom Vorsitzenden des Stadtrates gemeinsam mit den stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrates und den Vorsitzenden der Ausschüsse des Stadtrates aufgestellt Stadtrat. Der Aktionsplan wird auf der Stadtratssitzung im Dezember genehmigt.

5. Der Arbeitsplan des Stadtrates für ein Quartal wird vom Vorsitzenden des Stadtrates auf der Grundlage des Tätigkeitsplans erstellt und auf einer Sitzung des Stadtrates spätestens einen Monat vor dem nächsten Quartal genehmigt.

6. Der Tätigkeitsplan und der Arbeitsplan des Stadtrats für das nächste Quartal unterliegen der Veröffentlichung in gedruckten Medien. Massenmedien.

7. Der Arbeitsplan des Stadtrats für den nächsten Monat wird vom Vorsitzenden des Stadtrats zusammen mit den stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats, den Vorsitzenden der Ausschüsse des Stadtrats gemäß dem Aktionsplan und dem Arbeitsplan für erstellt im nächsten Quartal und wird vom Vorsitzenden des Stadtrates im Einvernehmen mit dem Oberhaupt der Stadt genehmigt.

Artikel 27. Bildung des Entwurfs der Tagesordnung der Sitzung

vom 29.09.2006 N 59)

1. Der Entwurf der Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Stadtrates spätestens am zwölften Tag eines jeden Monats aufgestellt. Der Entwurf der Tagesordnung wird auf der Grundlage des Tätigkeitsplans des Stadtrats sowie der gemäß dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren eingereichten Entwürfe von Rechtsakten gebildet. Vor der Unterzeichnung des Entwurfs der Tagesordnung der Sitzung bespricht der Vorsitzende des Stadtrates diesen mit den Mitgliedern des Koordinierungsrates.

2. Auf begründete Initiative der Arbeitsgremien des Stadtrates, des Oberhauptes der Stadt, schriftlich erstellt, kann der Entwurf der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Stadtrates geändert werden, spätestens jedoch sieben Tage vor der Sitzung der Stadtrat.

3. Innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung des Entwurfs der Tagesordnung der Sitzung sendet der Vorsitzende des Stadtrates eine Kopie an den Stadtvorsteher.

4. Eine Informationsbotschaft zum Entwurf der Tagesordnung der Stadtratssitzung muss spätestens fünf Tage vor der Sitzung des Stadtrats veröffentlicht werden.

Artikel 28

1. Zu Beginn der Sitzung des Stadtrates gibt der Vorsitzende den Entwurf der Tagesordnung der Sitzung bekannt.

2. In einer Sitzung des Stadtrates kann der als Grundlage angenommene Entwurf der Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

3. Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen des als Grundlage angenommenen Entwurfs der Tagesordnung der Stadtratssitzung werden vom Stadtoberhaupt, den Ausschüssen des Stadtrats und den Abgeordneten des Stadtrats eingereicht, falls der Initiator des Vorschlags legt einen Entwurf eines Rechtsakts des Stadtrats zu dem zur Aufnahme in die Tagesordnung vorgeschlagenen Thema vor.

4. Vorschläge des Stadtvorstehers, eines Ausschusses, eines Stellvertreters des Stadtrats über Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs der Tagesordnung einer Sitzung des Stadtrats werden vom Vorsitzenden in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gestellt. Vor der Abstimmung erhält der Initiator des Vorschlags Gelegenheit zur Begründung.

5. Der Stadtrat hat das Recht, über die Beendigung der Debatte über den Tagesordnungspunkt zu entscheiden.

6. Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs der Tagesordnung der Ratssitzung werden mit Stimmenmehrheit der bei der Sitzung anwesenden Abgeordnetenzahl gefasst.

7. Der Tagesordnungsentwurf wird nach Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung vom Vorsitzenden zur Abstimmung vorgelegt, um die Tagesordnung der Stadtratssitzung als Ganzes anzunehmen.

8. Die Tagesordnung der Sitzung des Gesamtstadtrates ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der bei der Sitzung anwesenden Abgeordneten dafür gestimmt hat.

Kapitel VII. GESETZGEBENDE TÄTIGKEIT DES STADTRATES

1. Stadtrat bei Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich Bundesgesetze, die Gesetze der Region Kemerowo, die Charta der Stadt Kemerowo, treffen Entscheidungen - Rechtsakte regulatorischer und nicht normativer Natur

(Teil 1 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

2. Der Stadtrat hat das Recht, Akte deklarativer Art zu verabschieden, die die Haltung des Stadtrates zu einem bestimmten Problem zum Ausdruck bringen (Beschlüsse, Erklärungen, Berufungen).

Artikel 30

1. Entwürfe von Rechtsakten des Stadtrates können von den Abgeordneten des Stadtrates, dem Stadtvorsteher, den Organen der territorialen öffentlichen Selbstverwaltung, den Initiativgruppen der Bürger zur Beratung bei der nächsten Sitzung des Stadtrates eingereicht werden am 9. Tag eines jeden Monats. Die offizielle Vorlage eines Entwurfs eines Rechtsakts beim Stadtrat gilt als Vorlage des Entwurfs beim Vorsitzenden. Das Datum der offiziellen Einreichung des Projekts ist das Datum seiner Registrierung beim Stadtrat. Entwürfe von Rechtsakten müssen in Papierform und in Papierform eingereicht werden im elektronischen Format.

vom 27. Oktober 2006 N 65, Beschlüsse des Stadtrates der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 30. April 2010 N 350)

2. Das Verfahren zur Vorlage von Gesetzentwürfen durch Initiativgruppen von Bürgern wird durch die Verordnung über die Gesetzgebungsinitiative von Bürgern bestimmt.

3. Entwürfe von Verordnungsgesetzen des Stadtrates, die die Einführung, Änderung und Abschaffung lokaler Steuern und Gebühren sowie die Ausführung von Ausgaben aus dem Stadthaushalt vorsehen, können dem Stadtrat nur auf Initiative des Leiters zur Prüfung vorgelegt werden der Stadt oder in Anwesenheit seines Gutachtens.

(Geändert durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Oktober 2006 N 65)

4. Entwürfe von Rechtsakten des Rates werden dem Stadtrat vorgelegt zusammen mit:

1) Erläuterungen enthält die Begründung für die Notwendigkeit ihrer Annahme, eine Beschreibung der Ziele und Ziele, die gelöst werden sollen;

2) finanzielle und wirtschaftliche Begründung - bei der Vorlage eines Entwurfs eines Rechtsakts, dessen Umsetzung zusätzliche Sachkosten erfordern wird;

3) eine Liste der Rechtsakte des Stadtrats, die im Zusammenhang mit der Annahme des vorgeschlagenen Rechtsaktentwurfs (falls erforderlich) geändert, hinzugefügt oder aufgehoben werden können.

Falls erforderlich, kann der Vorsitzende des Stadtrats vom Initiator des Gesetzentwurfs eine Stellungnahme zur Übereinstimmung mit den Normen der geltenden Gesetzgebung sowie eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Projekt anfordern. Wenn der Gesetzentwurf des Stadtrats die Vorlage eines Gesetzentwurfs des Gebiets Kemerowo zur Prüfung durch den Rat der Volksabgeordneten des Gebiets Kemerowo vorsieht, hat der Vorsitzende des Stadtrats das Recht, den Initiator des Gesetzes zu beantragen Gesetzentwurf die Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Rates der Volksabgeordneten des Gebiets Kemerowo.

(Geändert durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

Gesetzentwürfe des Stadtrats müssen den Normen und Regeln der russischen Sprache entsprechen.

(Der Absatz wurde durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Oktober 2006 N 65 eingeführt.)

5. Ein Entwurf eines Rechtsakts, der gegen die in dieser Verordnung festgelegten Regeln verstößt, kann nach vorheriger Prüfung durch den Koordinierungsrat vom Vorsitzenden des Stadtrats an den Initiator eines solchen Projekts zurückgegeben werden.

6. Wenn der Entwurf des Rechtsakts vom Profilausschuss des Stadtrates negativ bewertet wird, hat der Vorsitzende des Stadtrates das Recht, ihn mit einem Vorschlag zur Fertigstellung des Dokuments an den Initiator zurückzusenden. Gleichzeitig hat der Initiator des Gesetzesentwurfs das Recht, dem Vorschlag des Vorsitzenden des Stadtrates zuzustimmen und den ursprünglichen Entwurf des Rechtsakts zurückzuziehen oder auf die Prüfung des vorgelegten Entwurfs des Rechtsakts zu bestehen. Der Initiator des Entwurfs des Rechtsakts muss dem Vorsitzenden des Stadtrates innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Vorschlags seine Absicht mitteilen, den Entwurf des Rechtsakts fertigzustellen.

Bei der Einreichung eines geänderten Entwurfs eines Rechtsakts beim Stadtrat ist die Einhaltung der in Teil 1 dieses Artikels festgelegten Frist nicht erforderlich.

7. Wenn es notwendig ist, Inspektionen durchzuführen, Stellungnahmen einzuholen oder zusätzliche Fragen zu untersuchen, kann der Vorsitzende des Stadtrats auf begründete Initiative der Arbeitsgremien des Stadtrats die Frist für die Prüfung des Entwurfs eines Rechtsakts verlängern, dem Oberhaupt der Stadt, schriftlich aufgestellt, bis zu einem Monat, das dem Projektträger schriftlich mitgeteilt wird.

(Teil 7 wurde durch das Dekret des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 29. September 2006 N 59 eingeführt.)

8. Zur Erarbeitung von Entwürfen von Rechtsakten des Stadtrates können Arbeitsgruppen und Kommissionen gebildet werden.

Aus den Abgeordneten des Stadtrates, den Mitarbeitern der Verwaltung der Stadt Kemerowo, den Vertretern der staatlichen Behörden, Organisationen, öffentlichen Vereinigungen werden im Einvernehmen mit den angegebenen Organen und Organisationen Arbeitsgruppen, Kommissionen gebildet.

Zusammensetzung, Aufgaben, Kompetenzbereich und Dauer der Tätigkeit Arbeitsgruppe, wird die Kommission vom Vorsitzenden des Stadtrates im Einvernehmen mit den angegebenen Gremien und Organisationen genehmigt.

(Teil 8 wurde durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81 eingeführt)

Artikel 31

(in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

1. Der Vorsitzende des Stadtrates bestimmt für jeden Gesetzesentwurf die zuständigen Ausschüsse, die für die Vorprüfung des Gesetzesentwurfs zuständig sind.

2. Der Vorsitzende des Stadtrats übersendet den Abgeordneten des Stadtrats Entwürfe von Rechtsakten.

3. Die Profilausschüsse des Stadtrates beraten in den Ausschusssitzungen über Gesetzentwürfe. Basierend auf den Ergebnissen der Prüfung des Entwurfs des Rechtsakts in einer Ausschusssitzung, unter Berücksichtigung der Kommentare und Vorschläge der Abgeordneten, des Rechtsgutachtens, des Beschlusses des Ausschusses des Stadtrats, hat der Projektinitiator das Recht, den zu ändern von ihm vorgelegten Entwurf eines Rechtsakts.

4. Spätestens zehn Tage vor dem Tag der Sitzung des Stadtrats zur Vorbereitung des Abschlusses werden dem Stadtoberhaupt Entwürfe von Rechtsakten des Stadtrats zugesandt (mit Ausnahme der vom Stadtoberhaupt eingereichten Projekte). ).

Wenn die Stellungnahme des Stadtoberhaupts nicht vorgelegt wird, hat der Stadtrat das Recht, den Entwurf des Rechtsakts ohne Stellungnahme zu prüfen.

Artikel 32

1. Bei der Beratung von Gesetzentwürfen hört der Stadtrat den Bericht des Projektinitiators und den Mitbericht des Profilausschusses (oder einer eigens dafür geschaffenen Kommission) an, berät die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfs und nimmt ihn als Grundlage an oder lehnt es ab.

2. Bei der Einführung von alternativen Beschlussvorlagen zum gleichen Thema berät der Stadtrat diese gleichzeitig und beschließt, welche der begutachteten Vorlagen zugrunde gelegt werden.

3. Nach Annahme des Gesetzentwurfs als Grundlage berät der Stadtrat und der Vorsitzende des Stadtrates stellt die Änderungsanträge zur Abstimmung.

4. Änderungen können vom Stadtoberhaupt, den Abgeordneten des Stadtrates, den Ausschüssen und Kommissionen des Stadtrates, freiwilligen Abgeordnetenvereinigungen vorgeschlagen werden. Jede Änderung ist klar zu formulieren und in der Regel schriftlich dem Entwurf des Rechtsakts beizufügen. Eine Änderung, die direkt in einer Sitzung des Stadtrates eingebracht wird, wird von ihrem Verfasser bekannt gegeben und dem Vorsitzenden der Sitzung schriftlich zur Abstimmung vorgelegt.

6. Jeder Änderungsantrag wird einzeln diskutiert und abgestimmt. Wenn mehrere Änderungsanträge zu derselben Norm des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagen werden, wird zuerst über diejenigen abgestimmt, deren Annahme oder Ablehnung die Frage anderer Änderungsanträge regelt.

7. Nach Erörterung aller Änderungsanträge wird der Entwurf des Rechtsakts als Ganzes (mit den angenommenen Änderungen) angenommen. Beschlüsse über die Annahme von Änderungsanträgen werden mit der gleichen Stimmenzahl gefasst wie der Rechtsakt insgesamt.

1. Rechtsakte des Stadtrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der festgesetzten Zahl der Abgeordneten des Stadtrates angenommen, sofern das Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(Teil 1 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

2. Ausgeschlossen. - Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81.

3. In Verfahrensfragen entscheidet die Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Abgeordneten des Stadtrates, sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.

Zu den Verfahrensfragen gehören:

1) bei Unterbrechung der Versammlung, Vertagung oder Schließung der Versammlung;

2) über die Gewährung zusätzlicher Redezeit;

3) bei der Erteilung des Wortes an die zu der Sitzung Geladenen;

4) bei Vertagung oder Beendigung der Debatte über den Tagesordnungspunkt der Sitzung;

5) über die Gesamtzeit für die Erörterung des Tagesordnungspunkts;

6) zum Übergang zu Tagesordnungspunkten;

10) die Prüfung des Beschlussentwurfs auf die nächste Sitzung zu verschieben;

11) über die Änderung der Reihenfolge der Reden;

12) über die zusätzliche Registrierung von Abgeordneten.

5. Ein Mitglied des Stadtrats hat das Recht, für oder gegen einen Beschluss zu stimmen, sich bei einem Beschluss der Stimme zu enthalten oder sich der Stimme zu enthalten diese Entscheidung. Die Nichtteilnahme eines Abgeordneten des Stadtrats an der Abstimmung über die Annahme eines Beschlusses, sofern er sich im Sitzungssaal aufhält, ist kein Grund für die Änderung der Beschlussfähigkeit der Sitzung.

Artikel 34. Formen der Abstimmung

1. Beschlüsse des Stadtrates werden in offener oder geheimer Abstimmung gefasst. Offen kann abgestimmt werden, unter anderem nach Namen und Bewertung.

3. Der Beschluss über die Durchführung einer geheimen, namentlichen oder gewichtigen Abstimmung gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der bei der Sitzung anwesenden Abgeordneten des Stadtrats dafür gestimmt hat.

Artikel 35. Offene Abstimmung

1. Vor Beginn einer offenen Abstimmung gibt der Vorsitzende die Anzahl der zur Abstimmung zu stellenden Vorschläge bekannt, gibt ihren Wortlaut und die Reihenfolge an, in der sie zur Abstimmung gestellt werden, und erinnert daran, mit welcher Stimmenmehrheit entschieden werden soll gemacht.

2. Nach Bekanntgabe des Beginns der Abstimmung durch den Vorsitzenden hat niemand das Recht, die Abstimmung zu unterbrechen, außer zur Erklärung der Versammlungsordnung.

5. Jedes Mitglied des Stadtrats oder einer Gruppe von Abgeordneten, die mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, hat das Recht, eine abweichende Meinung schriftlich abzugeben, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt wird.

Artikel 36. Geheime Abstimmung

2. Der Auszählungskommission können keine Abgeordneten des Stadtrates angehören, deren Kandidaturen zur Wahl in die Arbeitsgremien des Stadtrates vorgeschlagen werden. Die Zählkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär der Kommission.

3. Die Stimmzettel für die geheime Wahl werden unter der Kontrolle der Auszählkommission nach der von ihr vorgeschlagenen und vom Stadtrat genehmigten Form in der Menge hergestellt, die der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrates entspricht. Die nach Beendigung ihrer Ausgabe bei der Auszählkommission verbleibenden Stimmzettel werden vom Vorsitzenden der Auszählkommission im Beisein ihrer Mitglieder vernichtet. Ort und Zeit der geheimen Wahl sowie das Verfahren zu ihrer Durchführung werden von der Auszählungskommission nach Maßgabe dieses Reglements festgelegt und vom Vorsitzenden der Auszählungskommission bekannt gegeben.

4. Jeder Abgeordnete des Stadtrates erhält einen Stimmzettel zur geheimen Wahl.

6. Die Auszählungskommission ist verpflichtet, Bedingungen für die geheime Willensbekundung der Abgeordneten des Stadtrates zu schaffen.

7. Stimmzettel ohne bestimmte Form sowie Stimmzettel, bei denen es unmöglich ist, den Willen der Abgeordneten des Stadtrates zu bestimmen, gelten als ungültig. Ergänzungen auf dem Stimmzettel werden bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt.

9. Ausgeschlossen. - Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 30. September 2011 N 45.

Artikel 37

Artikel 38. Bewertungsabstimmung

2. Werden zu einem Punkt mehr als zwei Anträge zur Abstimmung gestellt, so hat jeder Abgeordnete das Recht, für jeden der Anträge „für“ oder „gegen“ zu stimmen sowie sich bei einem der Anträge der Stimme zu enthalten. Zwei Sätze, die punkten die größte Zahl Stimmen werden zur erneuten Abstimmung vorgelegt. Hat in diesem Fall keiner der Vorschläge die zur Beschlussfassung erforderlichen Stimmen erhalten, so kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter eine stellvertretende Einigungskommission zur Erarbeitung einer neuen Beschlussvorlage gebildet werden.

Artikel 39

3) ein objektiv festgestellter Verstoß bei der Stimmenauszählung.

Artikel 40. Abstimmungsergebnisse

2. Reicht die Zahl der anwesenden Abgeordneten für die Durchführung der Abstimmung nicht aus, ist der Vorsitzende verpflichtet, den Zeitpunkt der Abstimmung über das bereits abgeschlossene Thema zu verschieben. Während der besagten Abstimmung wird das Thema nicht erneut diskutiert und das Wort wird nicht erteilt, um zur Erklärung der Abstimmung, zu Vorschlägen, Referenzen, Erklärungen oder Fragen Stellung zu nehmen.

1. Der vom Stadtrat angenommene normative Rechtsakt wird spätestens innerhalb von fünf Werktagen dem Stadtoberhaupt zur Unterzeichnung und Verkündung übermittelt.

2. Der Stadtvorsteher unterzeichnet und verkündet ihn innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des vom Stadtrat angenommenen Rechtsakts.

3. Das Oberhaupt der Stadt hat das Recht, den vom Stadtrat angenommenen normativen Rechtsakt abzulehnen. In diesem Fall ist der festgelegte normative Rechtsakt mit einer begründeten Begründung für seine Ablehnung oder mit Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen innerhalb von zehn Tagen an den Stadtrat zurückzusenden.

4. Wenn der Stadtvorsteher den normativen Rechtsakt ablehnt, wird er erneut vom Stadtrat geprüft. Wenn der festgelegte normative Rechtsakt nach erneuter Prüfung in der zuvor angenommenen Fassung von mindestens zwei Dritteln der festgelegten Anzahl der Abgeordneten des Stadtrats gebilligt wird, unterliegt er der Unterzeichnung durch das Oberhaupt der Stadt innerhalb von sieben Tagen und der Verkündung.

5. Wenn das aufschiebende Veto des Stadtoberhaupts mit der Begründung verhängt wurde, dass der normative Rechtsakt des Stadtrats der geltenden Gesetzgebung widerspricht, hat der Stadtoberhaupt nach Unterzeichnung des besagten Rechtsakts das Recht, dagegen Berufung einzulegen vor Gericht.

6. Der Vorsitzende des Stadtrats kann im Einvernehmen mit dem Koordinierungsrat beschließen, den vom Stadtoberhaupt abgelehnten Entwurf eines normativen Rechtsakts abzuschließen. In diesem Fall wird im Einvernehmen mit dem Stadtoberhaupt eine Schlichtungskommission zur Finalisierung des abgelehnten normativen Rechtsakts gebildet, der die vom Stadtoberhaupt bevollmächtigten Mitarbeiter der Stadtverwaltung und die Abgeordneten der Stadtverwaltung gleichberechtigt angehören der vom Vorsitzenden des Stadtrates ermächtigte Stadtrat.

7. Rechtsakte, die keinen normativen Charakter haben, werden vom Vorsitzenden des Stadtrates unterzeichnet und innerhalb von fünf Werktagen nach der Unterzeichnung dem Stadtoberhaupt zur Überprüfung übermittelt.

(Teil 7 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 26.05.2006 N 19)

8. Akte mit deklarativem Charakter werden auf die gleiche Weise angenommen wie die Rechtsakte des Stadtrates, die von den Abgeordneten unterzeichnet werden, die für ihre Annahme gestimmt haben, und unterliegen der Veröffentlichung in den Medien. Der Vorsitzende des Stadtrates führt innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des deklarativen Aktes dessen Veröffentlichung durch.

Artikel 42

1. Der Stadtrat übt die Kontrolle über die Ausübung der Befugnisse des Stadtoberhauptes, der Stadtverwaltung bei der Lösung von Fragen von städtischer Bedeutung, über die Ausführung des Stadtrechts, des Stadthaushalts, der Stadtentwicklungspläne und -programme und der ordnungsrechtlichen Rechtsakte aus vom Stadtrat beschlossen.

2. Die Kontrolltätigkeit des Stadtrates wird durch die Ausschüsse des Rates sowie auf Antrag eines Abgeordneten, Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Stadtrates in Sitzungen, Annahme von Berufungen durch den Stadtrat durchgeführt und Stellungnahmen mit Empfehlungen zur Tätigkeit des Stadtoberhauptes und der Stadtverwaltung.

3. Initiative zur Aufnahme in die Tagesordnung der Stadtratssitzung Sicherheitsfrage gehört den Abgeordneten des Stadtrates, den Ausschüssen und Kommissionen des Stadtrates, den freiwilligen Vereinigungen der Abgeordneten an.

4. Das Verfahren und die Fristen für die Vorbereitung einer Kontrollfrage für ihre Behandlung in einer Sitzung des Rates oder in stellvertretenden Anhörungen werden vom Vorsitzenden des Stadtrats festgelegt.

5. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung der Kontrollfrage entscheidet der Stadtrat.

6. Der Stadtrat sowie sein Ausschuss oder seine Kommission haben das Recht, vom Stadtoberhaupt alle Informationen im Zusammenhang mit der Erledigung von Angelegenheiten von städtischer Bedeutung zu verlangen, die für die Durchführung ihrer Aktivitäten erforderlich sind.

7. Rechtsakte des Stadtoberhauptes werden dem Stadtrat spätestens drei Arbeitstage nach ihrer Unterzeichnung übermittelt.

Artikel 43

1. Die Abgeordneten des Stadtrats haben das Recht, sich mit einem Stellvertreterantrag an die Beamten und Leiter der staatlichen Behörden des Gebiets Kemerowo, den Leiter der Stadt, die Leiter der lokalen Regierungen, die Leiter der Unternehmen, Institutionen und Organisationen zu wenden Eigentumsform, die sich auf dem Territorium der Stadt Kemerowo befindet, in einer Reihe von Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

2. Der Antrag eines Abgeordneten ist eine Form der Kontrolle des Stadtrats über die Einhaltung der Gesetzgebung der Russischen Föderation und des Gebiets Kemerowo durch den Stadtvorsteher und die Stadtverwaltung, die Rechtsakte des Stadtrats, die Ausführung das Budget, die Veräußerung von Eigentum, das zum kommunalen Eigentum der Stadt Kemerowo gehört, die Umsetzung von Plänen und Programmen für die Entwicklung der Stadt.

3. Der Antrag eines Abgeordneten wird in einer Sitzung des Stadtrats schriftlich eingereicht, dort angekündigt und enthält die Verpflichtung, eine schriftliche Erklärung über bestimmte Umstände abzugeben und über die Maßnahmen zu berichten, die von den in Teil 1 dieses Artikels genannten Personen getroffen wurden im Zusammenhang mit diesen Umständen.

4. Beamte, die einen Abgeordnetenantrag erhalten haben, müssen entweder direkt in einer Sitzung des Stadtrates oder, wenn dies nicht möglich ist, innerhalb von zehn Tagen eine Antwort geben.

5. Der Abgeordnete des Stadtrats, der die Anfrage des Abgeordneten abgeschickt und eine Antwort darauf erhalten hat, hat das Recht, den Inhalt der Antwort in der nächsten Sitzung des Stadtrats bekannt zu geben oder den Abgeordneten des Stadtrats zur Kenntnis zu bringen Stadtrat mal anders.

1. Ein Abgeordneter des Stadtrates hat das Recht, sich mit dem Vorschlag an das Oberhaupt der Stadt zu wenden, bestimmte Umstände schriftlich darzulegen und über die diesbezüglichen Maßnahmen der Stadtverwaltung und des Oberhauptes der Stadt Bericht zu erstatten Umstände.

2. Der Stadtvorsteher ist verpflichtet, dem Abgeordneten innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Antwort zu erteilen.

3. Falls zur Vorbereitung der Beantwortung entsprechende Überprüfungen oder das Studium von zusätzlichem Material erforderlich sind, kann die Beantwortung dieser Frage innerhalb eines Monats erfolgen. Gleichzeitig ist der Stadtvorsteher verpflichtet, den Stellvertreter, der den Einspruch eingereicht hat, innerhalb von zehn Tagen schriftlich über die Gründe für die Verzögerung der Antwort zu informieren.

Artikel 45

(in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 30. Juni 2006 N 41)

1. Der Stadtrat, seine Ausschüsse und Kommissionen haben das Recht, die Informationen der Stadtverwaltung zu Fragen der Ausübung der Befugnisse der Stadtverwaltung zur Lösung von Fragen von städtischer Bedeutung, die Satzung der Stadt und andere Rechtsakte zu berücksichtigen der Stadtrat.

2. Zur Berücksichtigung der Informationen der Stadtverwaltung treffen der Stadtrat, seine Ausschüsse und Kommissionen einen Beschluss, der das Datum der Berücksichtigung der Informationen angibt, eine Liste von Fragen, die in den Informationen beantwortet werden müssen.

3. Beschlüsse des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Kommissionen über die Berücksichtigung von Informationen der Stadtverwaltung werden dem Stadtoberhaupt zusammen mit übermittelt Motivationsschreiben Vorsitzender des Stadtrats spätestens zwei Wochen vor dem Datum der Prüfung der Informationen. Informationen zum gleichen Thema werden in der Regel höchstens einmal im Jahr berücksichtigt.

4. Der Informationssprecher wird vom Stadtoberhaupt bestimmt.

5. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der Informationen bei einer Sitzung des Stadtrats, seines Ausschusses und seiner Kommission wird eine Diskussion geführt und eine Entscheidung getroffen. Der Vorsitzende des Stadtrates sendet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Unterzeichnung des Beschlusses eine Kopie an den Stadtvorsteher.

Artikel 46

1. Der Stadtvorsteher legt dem Stadtrat einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Stadtverwaltung vor, der auf Beschluss des Stadtoberhauptes mit einem Bericht über die Ausführung des Beschlusses verbunden werden kann Stadtbudget oder unabhängig eingereicht.

2. Stellvertretende Vereinigungen des Stadtrats, Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats, eine Gruppe von Abgeordneten des Stadtrats von mindestens 7 Personen kann einen Vorschlag für eine außerordentliche Anhörung des Berichts des Stadtoberhaupts vorlegen

(Teil 2 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 30.06.2006 N 41)

3. Der Stadtvorsteher wird über den bevorstehenden Bericht durch den Vorsitzenden des Stadtrates spätestens zwei Wochen vorher informiert.

4. Nach dem Bericht des Stadtoberhauptes wird in einer Sitzung des Stadtrates eine Diskussion geführt und eine Entscheidung getroffen.

(Teil 4 in der Fassung des Beschlusses des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 30.06.2006 N 41)

Artikel 47

1. Die Kontrolle über die Ausführung des städtischen Haushalts erfolgt gemäß der Verordnung über das Haushaltsverfahren in der Stadt Kemerowo.

2. Die Kontrolle über die Ausführung von Plänen und Programmen für die Entwicklung der Stadt erfolgt gemäß der Verordnung über das Verfahren zur Entwicklung, Genehmigung, Ausführung und Kontrolle der Ausführung von Plänen und Programmen für die Entwicklung der Stadt.

(eingeführt durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 30. Juni 2006 N 41)

1. Der Stadtrat hat das Recht, parlamentarische Kontrollen über die Ausübung der Befugnisse der Stadtverwaltung zur Behandlung von Angelegenheiten von städtischer Bedeutung, der Satzung der Stadt und anderer Rechtsakte des Stadtrates durchzuführen.

2. Folgende Personen können die Ernennung einer parlamentarischen Kontrolle einleiten:

1) stellvertretende Verbände des Stadtrats;

2) Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrates;

3) eine Gruppe von Abgeordneten des Stadtrats von mindestens 7 Personen.

3. Über die Durchführung einer stellvertretenden Rechnungsprüfung beschließt der Stadtrat den Gegenstand der Rechnungsprüfung und den Prüfungsauftrag, die Zusammensetzung der parlamentarischen Rechnungsprüfungskommission und den Zeitpunkt der parlamentarischen Rechnungsprüfung. Gegebenenfalls sind in der Entscheidung die Kosten der Tätigkeit der Kommission und die Quelle ihrer Finanzierung anzugeben.

4. Die Sitzung der Kommission der stellvertretenden Überprüfung wird vom Vorsitzenden der Kommission gemäß dem Beschluss des Stadtrats vom 27.01.2006 N 307 „Über die Ausschüsse und Kommissionen des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo“ geleitet.

5. Im Rahmen seiner Befugnisse hat der stellvertretende Überprüfungsausschuss das Recht:

1) Informationen, Informationen, Dokumente, die zur Überprüfung erforderlich sind, vom Stadtoberhaupt, von Organisationen, Unternehmen und Institutionen anfordern;

2) lädt vom Stadtoberhaupt autorisierte Vertreter der Stadtverwaltung, Beamte von Organisationen, Unternehmen und Institutionen zu den Sitzungen der Kommission ein, prüft ihre Erklärungen;

3) Spezialisten in die Arbeit der Kommission einbeziehen, auch auf vertraglicher Basis;

4) zur Durchführung anderer für die parlamentarische Prüfung notwendiger Handlungen.

6. Auf der Grundlage der Ergebnisse der parlamentarischen Prüfung legt die Kommission der nächsten Sitzung des Stadtrates eine Schlussfolgerung und einen Beschlussentwurf des Stadtrates zur Prüfung vor.

1. Sicherstellung der Tätigkeit des Stadtrates durch die Stadtverwaltung.

2. Die bauliche Untergliederung der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrates sicherstellt, übernimmt die fachlich-rechtliche, organisatorische, methodische, informationstechnische und analytische Unterstützung der Tätigkeit des Stadtrates sowie weitere ihr übertragene Aufgaben die Satzung der Stadt, die Verordnungen des Stadtrates und andere regulierende Rechtsakte des Stadtrates .

3. Genehmigung der Verordnung über die Struktureinheit der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrates sicherstellt, sein Personal, sowie die Ernennung und Entlassung, die Verhängung von Anreizen und Disziplinarmaßnahmen gegen Mitarbeiter dieser Struktureinheit erfolgt durch das Stadtoberhaupt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stadtrates.

4. Die Ausgaben für die Sicherstellung der Tätigkeit des Stadtrates sind im Stadthaushalt als gesonderte Linie vorgesehen.

Kapitel X. VERFAHREN ZUR ERNENNUNG ZUM VORSITZENDEN,

DES STELLVERTRETENDEN VORSITZENDEN UND DER RECHNUNGSPRÜFER DER KONTROLL- UND RECHNUNGSKAMMER DER STADT KEMEROVO

(Eingeführt durch den Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo vom 30. September 2011 N 45)

Artikel 50

1. Vorschläge für einen Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer der Stadt Kemerowo (im Folgenden als Kontroll- und Rechnungskammer bezeichnet) werden dem Stadtrat vorgelegt:

1) Vorsitzender des Stadtrates;

2) Abgeordnete des Stadtrats – mindestens ein Drittel der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats;

3) Der Leiter der Stadt Kemerowo.

2. Auf gemeinsamen Vorschlag der Initiatoren kann ein und derselbe Kandidat für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer nominiert werden.

3. Ein Vorschlag für einen Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer ist innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen für die Einführung von Rechtsakten schriftlich unter Angabe von Informationen über die Verfügbarkeit einzureichen höhere Bildung und Berufserfahrung in den Bereichen Staat, Kommunalverwaltung, Staats-, Kommunalkontrolle (Revision), Wirtschaft, Finanzen, Rechtswissenschaft.

4. Angaben des Kandidaten über sein Einkommen, Vermögen und Vermögensverpflichtungen sowie über Einkommen, Vermögen und Vermögensverpflichtungen seiner Ehefrau (Ehepartnerin) und minderjährigen Kindern in der Form, die durch die Absätze 1.2 und 1.3 des Beschlusses des Stadtrats von Kemerowo genehmigt wurde der Volksabgeordneten vom 24. September 2010 N 377 „Über die Genehmigung der Verordnungen“ Über die Bereitstellung von Informationen durch Personen, die kommunale Ämter bekleiden, über Einkommen, Vermögen und Verpflichtungen mit Vermögenscharakter sowie über die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen .

Artikel 51

1. Die Diskussionsliste der Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt. Ein Kandidat, der für die Ernennung zum Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer nominiert wird, hat das Recht, die Selbstablehnung zu erklären. Der Antrag auf Selbstrücknahme wird ohne Diskussion und Abstimmung angenommen.

2. Für alle Kandidaten, die sich bereit erklärt haben, für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer zu kandidieren, findet eine Diskussion statt, bei der sie sprechen und Fragen der Abgeordneten des Stadtrates, des Stadtoberhauptes und anderer anwesender Personen beantworten bei der Konferenz. Das Wort wird unweigerlich dem Initiator (Vertreter der Initiatoren) zur Nominierung eines Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer erteilt. Das Wort zur Rede wird den Kandidaten in der Rangfolge erteilt, die in der Liste zur Diskussion der Kandidaten vorgesehen ist.

Artikel 52

1. Der Vorsitzende der Kontroll- und Rechnungskammer wird in geheimer Wahl ernannt.

2. Ein Kandidat gilt als zum Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer ernannt, wenn er bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen von der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrates erhalten hat.

3. Für den Fall, dass mehr als zwei Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer nominiert wurden und keiner von ihnen die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat, findet eine zweite geheime Abstimmung für zwei Kandidaten statt, die erhalten haben größte Zahl Stimmen.

4. Erhält nach dem Abstimmungsergebnis im ersten (bei einem oder zwei Kandidaten) oder im zweiten (bei drei oder mehr Kandidaten) Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl, so erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer wird auf die nächste Sitzung des Stadtrates übertragen, mit der Nominierung der Kandidaten und ihrer Diskussion in der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Weise. Im Falle einer Wiederbestellung können frühere Kandidaten nominiert werden, jedoch nicht mehr als zweimal.

Artikel 53

1. Der stellvertretende Vorsitzende der Kontroll- und Rechnungskammer und die Rechnungsprüfer der Kontroll- und Rechnungskammer werden durch Beschluss des Stadtrates, der in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Gegründeten angenommen wird, in das Amt berufen Anzahl der Abgeordneten des Stadtrates auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer.

2. Die Vorlage erfolgt schriftlich an den Stadtrat in der in Artikel 50 Teile 3 und 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Weise.

3. Bei der Erörterung jedes Kandidaten in einer Sitzung des Stadtrates wird dem Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer und, falls erforderlich, dem Kandidaten zur Beantwortung von Fragen das Wort zur Charakterisierung des Kandidaten erteilt.

4. Für den Fall, dass der Kandidat aufgrund des Abstimmungsergebnisses nicht die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat, wird die entsprechende Ernennung auf die nächste Sitzung des Stadtrats übertragen, mit einer neuen Nominierung der Kandidaten und ihrer Diskussion in der Art und Weise, die durch diese Verordnung festgelegt ist. Eine erneute Nominierung eines vom Stadtrat abgelehnten Kandidaten ist nicht zulässig.

Artikel 54

1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Rechnungsprüfer der Kontroll- und Rechnungskammer können aus arbeitsrechtlichen und kommunaldienstrechtlichen Gründen vorzeitig ihres Amtes enthoben werden.

2. Die Frage der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer wird auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stadtrates an den Stadtrat in die Tagesordnung aufgenommen.

3. Die Frage der vorzeitigen Beendigung der Befugnisse des stellvertretenden Vorsitzenden und Rechnungsprüfers der Kontroll- und Rechnungskammer wird auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer in die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrats aufgenommen.

4. Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Befugnisse des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer, des stellvertretenden Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer oder des Rechnungsprüfers der Kontroll- und Rechnungskammer trifft der Stadtrat in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrates.

Vorsitzende
Stadt Kemerowo
Rat der Volksdeputierten
A. G. LYUBIMOV

KEMEROWSK STADTRAT DER VOLKSABGEORDNETEN

(dritte Einberufung, neunte Sitzung)

AUFLÖSUNG

ÜBER DIE VERORDNUNG ÜBER ASSISTENTEN DER STELLVERTRETER

KEMEROWSK STADTRAT DER VOLKSABGEORDNETEN

Gemäß Art. 17 des Gesetzes des Gebiets Kemerowo „Über den Status einer gewählten Person der örtlichen Selbstverwaltung im Gebiet Kemerowo“ hat der Volksabgeordnetenrat der Stadt Kemerowo beschlossen:

1. Genehmigung des Reglements über die Assistenten der Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo gemäß dem Anhang.

2. Dieser Beschluss tritt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

3. Die Kontrolle über die Ausführung dieser Resolution dem Komitee für die Entwicklung der lokalen Selbstverwaltung und der Rechtsstaatlichkeit des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo (L. V. Kalenskaya) aufzuerlegen.

Bürgermeister

V.V. MIKHAILOV

Anwendung

zur Entscheidung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

POSITION

über die Assistenten der Abgeordneten von Kemerowo

Stadtrat der Volksdeputierten

Das Reglement über die Assistenten der Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo (im Folgenden „Reglement“ genannt) wurde gemäß Art. 17 des Gesetzes des Gebiets Kemerowo „Über den Status einer gewählten Person der lokalen Selbstverwaltung im Gebiet Kemerowo“ und regelt Rechtsstellung, die Gründe für die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit, die Rechte und Pflichten der Assistenten der Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo.

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo haben das Recht, im Wahlkreis Assistenten zu haben, die sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.

1.2. Die Assistenten der Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo führen die Weisungen der Abgeordneten in den Beziehungen zu den Wählern, staatlichen und lokalen Regierungen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen aus und leisten den Abgeordneten organisatorische, technische, rechtliche und sonstige Hilfe.

1.3. Die Assistenten der Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo arbeiten auf freiwilliger Basis.

1.4. Die Zahl der Assistenten der Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo wird von den Abgeordneten unabhängig bestimmt und darf 7 Personen nicht überschreiten.

1.5. Ein Assistent eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo kann nur ein Bürger der Russischen Föderation sein, der seinen ständigen oder überwiegenden Wohnsitz in der Stadt Kemerowo hat.

II. Gründe für die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Hilfskräften

Abgeordnete des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo

2.1. Der Grund für die Aufnahme der Tätigkeit eines Assistenten eines Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo ist die Präsentation eines Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo an den Vorsitzenden des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo (Anhang Nr. 1 zu dieser Verordnung) und eine danach ausgestellte Bescheinigung.

2.2. Einem Assistenten eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo wird eine Bescheinigung des festgelegten Formulars ausgestellt (Anhang Nr. 2 zu dieser Verordnung). Im Falle der Beendigung der Befugnisse eines Assistenten eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo unterliegt die Bescheinigung der obligatorischen Rückgabe.

2.3. Informationen über die Anzahl und Zusammensetzung des Personals (einschließlich Daten zu Bildung und Arbeit Professionelle Aktivität) Assistenten der Abgeordneten des Stadtrats von Kemerowo der Volksabgeordneten unterliegt der Veröffentlichung in der Zeitung Kemerowo.

2.4. Die Befugnisse eines Assistenten eines Abgeordneten des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo werden beendet:

a) bei Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo;

b) auf Initiative eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo;

c) durch eigener Wille Assistent eines Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo, erstellt in Form eines Antrags an einen Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo.

2.5. Im Falle der Beendigung der Befugnisse eines Assistenten eines Abgeordneten des Rates der Volksabgeordneten der Stadt Kemerowo aus den in den Absätzen genannten Gründen. „b“, „c“ Punkt 2.4 dieser Verordnung ist der Abgeordnete des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo innerhalb von drei Tagen mitzuteilen.

III. Rechte und Pflichten der Assistenten der Abgeordneten

Stadtrat der Volksdeputierten von Kemerowo

3.1. Die Tätigkeit eines Assistenten eines Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo wird direkt von einem Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo geleitet.

3.2. Assistent des Stellvertreters des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo:

a) vereinbart einen Termin mit einem Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo;

b) erstellt Analyse-, Informations-, Referenz- und andere Materialien, die der Abgeordnete des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo benötigt, um seine Befugnisse auszuüben;

c) empfängt im Namen eines Abgeordneten des Stadtrats von Kemerowo Volksabgeordnete in staatlichen Behörden, Wahlkommissionen und Referendumskommissionen, lokalen Regierungen, Organisationen, öffentliche Vereine Dokumente, einschließlich Antworten auf Anfragen und Berufungen von Abgeordneten, sowie Informationen und Referenzmaterialien, die ein Abgeordneter des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo benötigt, um seine Befugnisse auszuüben;

d) Treffen des Abgeordneten des Volksdeputiertenrates der Stadt Kemerowo mit den Wählern organisieren;

e) bereitet Analyseberichte auf der Grundlage der Ergebnisse von Treffen mit Wählern vor;

f) informiert den Abgeordneten über die Fortschritte bei der Umsetzung der Beschlüsse des Rates der Volksabgeordneten der Stadt Kemerowo auf dem Gebiet des jeweiligen Wahllokals;

g) organisiert die Berichterstattung über die Tätigkeit eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo (einschließlich der Rede eines Abgeordneten) in den Medien;

h) andere Aufgaben eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo zu erfüllen.

3.3. Ein Assistent eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo hat im Namen eines Abgeordneten das Recht:

a) an den Stellvertreter adressierte Post- und Telegrafiesendungen entgegenzunehmen;

b) Teilnahme an Sitzungen und Sitzungen der Organe der örtlichen Selbstverwaltung der Stadt Kemerowo.

3.4. Auf schriftliche Anweisung eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo zu Fragen, die sich in seinem Wahlkreis ergeben, hat ein Assistent eines Abgeordneten das vorrangige Recht, vom Leiter und anderen empfangen zu werden Beamte Gebietsverwaltung des jeweiligen Bezirks, Leiter der strukturellen Unterabteilungen der Verwaltung der Stadt Kemerowo.

Vorsitzende

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

A. G. LYUBIMOV

Anhang Nr. 1

der Verordnung genehmigt

Auflösung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

Vorsitzender der Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

____________________________________

Vom Abgeordneten der Stadt Kemerowo

Rat der Volksdeputierten

Nach Wahlkreis N ______

_________________________________

VOLLSTÄNDIGER NAME.

LEISTUNG

Ich stelle mich zur Registrierung als Assistent eines Abgeordneten von Kemerowo vor

 

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