Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo. Stadtrat der Volksabgeordneten Kemerowo

Inaktiv

ZU DEN VERORDNUNGEN DES STADTRATS DER VOLKSABGEORDNETEN KEMEROWSK (in der Fassung vom 30.09.2016)

STADTRAT DER VOLKSABGEORDNETEN KEMEROVSK
(dritte Einberufung, neunundvierzigste Sitzung)

AUFLÖSUNG

ÜBER DIE ORDNUNGEN DES STADTRATS DER VOLKSABGEORDNETEN KEMEROWSK


Verlorene Kraft aufgrund der Entscheidung des Stadtrats von Kemerowo Volksabgeordnete vom 28.04.2017 N 68, das ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in Kraft trat (veröffentlicht in der Zeitung Kemerowo - 10.05.2017).
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ab 22.03.2006 N 2, ab 26.05.2006 N 19, ab 30.06.2006 N 41, ab 29.09.2006 N 59, ab 27.10.2006 N 65 ab 27.02.2008 N 81, vom 30.04.2010 N 350, vom 30.09.2011 N 45, vom 30.09.2016 N 2)

Geleitet von den Artikeln 28, 30 der Charta der Stadt Kemerowo, angenommen durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 24. Juni 2005 N 253, hat der Stadtrat der Volksabgeordneten von Kemerowo beschlossen:

1. Genehmigen Sie die Geschäftsordnung des Rates der Volksabgeordneten der Stadt Kemerowo gemäß dem Anhang.

3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

4. Übertragen Sie die Kontrolle über die Umsetzung dieser Resolution dem Vorsitzenden des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo (A.G. Lyubimov).

Bürgermeister
V.V.MIKHAILOV





Anwendung
zur Auflösung
Stadt Kemerowo
Rat der Volksabgeordneten
vom 27. Dezember 2005 N 297

(geändert durch Beschlüsse des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 22.03.2006 N 2, vom 26.05.2006 N 19, vom 30.06.2006 N 41, vom 29.09.2006 N 59, vom 27.10.2006 N 65, Beschlüsse des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 27.02.2008 N 81 vom 30.04.2010 N 350 vom 30.09.2011 N 45 vom 30.09.2016 N 2)

Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1. Gegenstand der Regulierung

1. Verordnungen des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo (im Folgenden als Verordnungen bezeichnet) gemäß dem Gesetz Russische Föderation, Region Kemerowo und die Charta der Stadt Kemerowo, angenommen durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 24. Juni 2005 N 253, legt die Regeln für die Organisation der Aktivitäten des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo (im Folgenden als Stadt bezeichnet) fest Rat) für die Ausübung seiner Befugnisse.

1. Der Stadtrat ist ein Vertretungsorgan Gemeinde, mit Rechten ausgestattet juristische Person, Ist kommunale Einrichtung und unterliegt der staatlichen Registrierung.

2. Der Stadtrat besteht aus 35 Abgeordneten (festgelegte Zahl), die für fünf Jahre in Einzelwahlkreisen gewählt werden.

3. Der Stadtrat bestimmt selbstständig seine Struktur. Das Verfahren für die Bildung und Tätigkeit der Arbeitsorgane des Stadtrats wird durch diese Ordnung und die diesbezüglichen Bestimmungen bestimmt.

1. Der Stadtrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

1) Gesetzgebung – Verabschiedung normativer und anderer Rechtsakte zu Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen des Stadtrats;

2) Kontrolle über die Ausübung der Befugnisse des Stadtoberhauptes und der Stadtverwaltung zur Lösung von Problemen von städtischer Bedeutung;

3) andere in der Stadtcharta vorgesehene Funktionen.

2. Das Verfahren zur Ausübung der Gesetzgebungs- und Kontrollbefugnisse sowie zur Abhaltung von Sitzungen und anderen Veranstaltungen des Stadtrats wird durch diese Verordnung und andere Rechtsakte des Stadtrats bestimmt.

1. Die Struktur des Stadtrats besteht aus seinen Arbeitsorganen:

1) Vorsitzender des Stadtrats;

2) stellvertretende Vorsitzende des Stadtrats;

3) Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats;

4) Koordinierungsrat;

5) freiwillige Abgeordnetenvereinigungen.

2. Sachverständige und Berater, die das Recht haben, an Sitzungen des Stadtrats und seiner Arbeitsorgane teilzunehmen, können auf vertraglicher Grundlage in die Arbeit des Stadtrats und seiner Organe einbezogen werden.

1. Die Arbeitsformen des Stadtrats sind:

1) Sitzungen des Stadtrats;

2) parlamentarische Anhörungen;

3) Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen des Stadtrats;

4) parlamentarische Anfragen;

5) parlamentarische Kontrollen;

6) andere in dieser Verordnung und anderen Rechtsakten des Stadtrats vorgesehene Arbeitsformen.

Kapitel II. VERFAHREN ZUR BILDUNG DER ARBEITSORGANE DES STADTRATS

1. Der Vorsitzende des Stadtrats wird aus der Mitte der Stellvertreter in geheimer Wahl für die Amtszeit des Stadtrats dieser Einberufung gewählt und übt seine Befugnisse fortlaufend aus.

2. Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden des Stadtrats werden von Abgeordneten des Rates und freiwilligen Abgeordnetenvereinigungen vorgeschlagen. Jeder Abgeordnete bzw. jede freiwillige Abgeordnetenvereinigung hat das Recht, nur einen Kandidaten vorzuschlagen.

3. Ein für die Wahl zum Vorsitzenden des Stadtrats nominierter Stadtratsabgeordneter hat das Recht, sich zurückzuziehen. Der Antrag auf Selbstverzicht wird ohne Diskussion oder Abstimmung angenommen.

4. Für alle Kandidaten, die sich bereit erklärt haben, für das Amt des Vorsitzenden des Stadtrats zu kandidieren, findet eine Diskussion statt, bei der sie sich zu Wort melden und Fragen der Abgeordneten des Stadtrats beantworten. Nach der Diskussion genehmigt der Stadtrat die Kandidatenliste zur Abstimmung.

5. Ein Kandidat gilt als zum Vorsitzenden des Stadtrats gewählt, wenn bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen der festgestellten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats für ihn abgegeben wird.

6. Wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat, wird das Wahlverfahren wiederholt, beginnend mit der Nominierung der Kandidaten.

7. Die Frage der Abberufung des Stadtratsvorsitzenden aus seinem Amt wird vom Stadtrat auf seinen persönlichen Antrag sowie auf Vorschlag von mindestens zehn Stellvertretern geprüft.

8. Auf Vorschlag von mindestens zehn Abgeordneten kann der Vorsitzende des Stadtrats wegen Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss des Stadtrats seines Amtes enthoben werden, sofern vorhanden mindestens zwei Drittel der festgestellten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats stimmten für ihn.

9. Die Frage der Abberufung des Vorsitzenden des Stadtrats von seinem Amt ohne Abstimmung und Diskussion wird in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommen, die dem Datum des Eingangs des entsprechenden Vorschlags oder der persönlichen Erklärung am nächsten liegt.

10. Wenn der Stadtrat keinen Rechtsakt über die Abberufung des Vorsitzenden des Stadtrats erlässt, hat der Vorsitzende des Stadtrats auf dessen persönlichen Antrag das Recht, seine Befugnisse nach Ablauf der festgelegten Frist niederzulegen Arbeitsrecht.

11. Die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Stadtrats wird durch einen Rechtsakt des Stadtrats formalisiert.

Artikel 7. Wahl und Abberufung der stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats

1. Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats wird durch einen Rechtsakt des Stadtrats in der ersten Sitzung des Stadtrats einer neuen Einberufung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 37 der Stadtcharta festgelegt.

2. Stellvertretende Vorsitzende des Stadtrats werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stadtrats aus der Mitte der Stellvertreter in der für die Wahl des Vorsitzenden festgelegten Weise und für die Dauer gewählt und üben ihre Befugnisse fortlaufend aus.

3. Stellvertretende Vorsitzende des Stadtrats können auf persönlichen Antrag sowie auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stadtrats durch einen in geheimer Abstimmung angenommenen Rechtsakt des Stadtrats von ihren Ämtern abberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorsitzenden des Stadtrats Die festgestellte Zahl der Abgeordneten des Stadtrats stimmte dafür.

1. Gemäß Artikel 34 der Stadtordnung bildet der Stadtrat aus der Mitte der Abgeordneten Ausschüsse.

2. Ausschüsse sind ständige Arbeitsorgane des Stadtrats.

3. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche werden Ausschüsse des Stadtrats gebildet. Der Stadtrat besteht aus:

1) Entwicklungsausschuss Kommunalverwaltung und Sicherheit,

2) Ausschuss für die Entwicklung der städtischen Wirtschaft,

3) Entwicklungsausschuss soziale Sphäre Städte,

4) Ausschuss für Haushalt und wirtschaftliche Entwicklung.

(Absatz 3, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 30. September 2016 Nr. 2)

4. Bei Bedarf können bei Sitzungen des Stadtrats neue Ausschüsse gebildet werden, bereits bestehende Ausschüsse können aufgelöst und durch Einführung von Änderungen und Ergänzungen dieser Ordnung neu organisiert werden.

5. Alle Abgeordneten des Stadtrates, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Stadtrates, sind Mitglieder in Ausschüssen durch Selbsteintragung. Ein Stadtratsausschuss muss mindestens sieben Mitglieder haben. Die personelle Zusammensetzung der Stadtratsausschüsse wird durch einen Rechtsakt des Stadtrats genehmigt.

6. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär des Stadtratsausschusses werden in einer Ausschusssitzung mit Stimmenmehrheit gewählt Gesamtzahl Ausschussmitglieder. Der Vorsitzende des Ausschusses wird durch einen Rechtsakt des Stadtrats bestätigt.

(Teil 6, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 22. März 2006 N 2)

7. Der Ausschuss hat das Recht, den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Sekretär eines Stadtratsausschusses mit Mehrheitsbeschluss aller Ausschussmitglieder von der Ausübung ihrer Pflichten zu entbinden. Der Beschluss des Ausschusses, den Vorsitzenden des Ausschusses von der Ausübung seiner Pflichten zu entbinden, wird durch einen Rechtsakt des Stadtrats genehmigt.

vom 22. März 2006 N 2)

1. Der Stadtrat hat das Recht, zur Vorprüfung und Vorbereitung von Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrats fallen, aus der Mitte der Abgeordneten ständige und temporäre Kommissionen (zu Fragen der Verordnungen, der Stadtordnung, Abgeordneteninspektionen und anderen) zu bilden.

2. Die Aufgaben, Befugnisse und Dauer der Tätigkeit der Kommission werden vom Stadtrat bei ihrer Bildung festgelegt.

3. Der Beschluss zur Bildung einer Kommission kann vom Stadtrat auf Vorschlag einer Abgeordnetengruppe, bestehend aus mindestens sieben Abgeordneten des Stadtrats, gefasst werden.

4. Die Kommissionen des Stadtrats organisieren ihre Arbeit und treffen ihre Entscheidungen gemäß den für die Ausschüsse des Stadtrats vorgesehenen Regeln.

1. Zur Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse, Kommissionen und Stellvertreter bildet der Stadtrat einen Koordinierungsrat.

2. Zu den Mitgliedern des Koordinierungsrats gehören von Amts wegen der Vorsitzende des Stadtrats, seine Stellvertreter und die Vorsitzenden der Ausschüsse des Stadtrats.

Artikel 11. Bildung freiwilliger Abgeordnetenvereinigungen

1. Auf Initiative von mindestens drei Abgeordneten des Stadtrats können freiwillige Abgeordnetenvereinigungen gegründet werden. Das Verfahren für ihre Gründung und Tätigkeit wird durch diese Verordnung und andere Rechtsakte des Stadtrats bestimmt.

2. Im Stadtrat sind freiwillige Abgeordnetenvereinigungen Fraktionen und Abgeordnetengruppen.

3. Die Bildung von Abgeordnetenvereinigungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Ein Abgeordneter des Stadtrats kann nur Mitglied einer freiwilligen Abgeordnetenvereinigung sein.

4. Ehrenamtliche Abgeordnetenvereinigungen unterliegen der Registrierungspflicht. Stellvertretervereinigungen, die nicht nach dem festgelegten Verfahren registriert sind, genießen nicht die Rechte von Stellvertretervereinigungen.

5. Die Registrierung der stellvertretenden Verbände erfolgt durch den Koordinierungsrat. Die Registrierung dient ausschließlich Benachrichtigungszwecken.

1. Der Vorsitzende des Stadtrats übt folgende Befugnisse aus:

1) vertritt den Stadtrat gegenüber der Stadtbevölkerung und den Behörden Staatsmacht und lokale Regierungsstellen, Unternehmen, Institutionen, Organisationen und öffentliche Verbände;

2) organisiert die Arbeit zur Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrats und zur Durchführung von Veranstaltungen, die in den Rechtsakten des Stadtrats vorgesehen sind;

3) organisiert die Aktivitäten von Ausschüssen, ständigen und temporären Kommissionen und anderen Arbeitsgremien des Stadtrats;

4) erstellt und unterzeichnet den Entwurf der Tagesordnung für eine Sitzung des Stadtrats, Sitzungsprotokolle und andere Dokumente;

5) sendet dem Stadtoberhaupt die vom Stadtrat angenommenen normativen Rechtsakte zur Unterzeichnung und Verkündung (Veröffentlichung);

6) unterzeichnet Rechtsakte des Stadtrats, die keinen normativen Charakter haben;

7) organisiert parlamentarische Anhörungen;

8) unterstützt die Abgeordneten des Stadtrats bei der Ausübung ihrer Befugnisse;

9) ist der Verwalter der Abrechnungs- und Girokonten des Stadtrats;

10) unterschreibt im Namen des Stadtrats Anspruchserklärungen an ein Gericht oder ein Schiedsgericht geschickt;

11) legt dem Stadtoberhaupt eine Verordnung über die Struktureinheit der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrats und seine Besetzungstabelle sicherstellt, zur Genehmigung vor; macht Vorschläge zur Ernennung und Entlassung, zur Anwendung von Anreizmaßnahmen und disziplinarischen Sanktionen gegen Mitarbeiter dieser Struktureinheit;

12) vertritt den Stadtrat als juristische Person;

13) erlässt Anordnungen zu Fragen der Organisation der Aktivitäten des Stadtrats;

14) den Vorsitz bei Sitzungen des Stadtrats führen;

15) leitet die Arbeit der Struktureinheit der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrats sicherstellt;

16) überwacht die Einhaltung der Stadtratsverordnungen;

17) übt andere Befugnisse gemäß der Stadtcharta, dieser Verordnung und anderen Rechtsakten des Stadtrats aus.

Artikel 13. Befugnisse der stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats

1. Stellvertretende Vorsitzende des Stadtrats üben folgende Befugnisse aus:

1) die Anweisungen des Stadtrats und des Vorsitzenden des Stadtrats ausführen;

2) Koordinierung der Aktivitäten der Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats;

3) Gewährleistung der Interaktion des Stadtrats mit der Stadtverwaltung;

4) Koordinierung der Interaktion des Stadtrats mit der Bevölkerung, öffentlichen und politischen Organisationen;

5) andere Aufgaben gemäß den Rechtsakten des Stadtrats und den Anordnungen des Vorsitzenden des Stadtrats wahrzunehmen.

2. Bei Abwesenheit des Stadtratsvorsitzenden übt einer seiner Stellvertreter in seinem Namen die Befugnisse des Stadtratsvorsitzenden aus.

3. Die Anordnung über die Aufgabenverteilung zwischen dem Vorsitzenden des Stadtrats und seinen Stellvertretern wird vom Vorsitzenden des Stadtrats im Einvernehmen mit dem Koordinierungsrat erlassen.

4. Stellvertretende Vorsitzende des Stadtrats haben im Rahmen ihrer Amtspflichten das Recht, den Mitarbeitern der Struktureinheit der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrats sicherstellt, Weisungen zu erteilen.

1. Ausschüsse des Stadtrats:

1) im Namen des Stadtrats und auf eigene Initiative Entwürfe von Rechtsakten des Stadtrats in den Bereichen ihrer Tätigkeit ausarbeiten und vorläufig prüfen, einschließlich der Beteiligung an der Ausarbeitung und vorläufigen Prüfung des Entwurfs der Stadtcharta, des Stadthaushalts und der Stadtentwicklung Pläne und Programme, Änderungen und Ergänzungen dazu;

2) Erstellung von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, die dem Stadtrat zur Prüfung vorgelegt werden;

3) Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher und parlamentarischer Anhörungen;

4) Ausübung der Kontrolle über die Umsetzung der Gesetzgebung der Russischen Föderation und der Region Kemerowo, der Stadturkunde und der Rechtsakte des Stadtrats gemäß den Anweisungen ihrer Tätigkeit, Kontrolle der Tätigkeit der Stadtverwaltung bei der Umsetzung der Stadthaushalt, Pläne und Programme zur Entwicklung der Stadt sowie zur Verfügung über kommunales Eigentum;

5) Prüfung anderer Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich gemäß dieser Verordnung und anderen Rechtsakten des Stadtrats fallen.

2. Die Ausschüsse des Stadtrats haben das Recht, von staatlichen Behörden, Kommunalverwaltungen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen Unterlagen und Materialien anzufordern, die für ihre Tätigkeit zu Themen im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats erforderlich sind.

3. Die Befugnisse der Stadtratsausschüsse in ihren Tätigkeitsbereichen werden durch die Verordnungen über die Stadtratsausschüsse bestimmt.

1. Koordinierungsrat:

1) trägt zur qualitativ hochwertigen Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrats und der Anhörungen der Abgeordneten bei;

2) prüft den Entwurf der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Stadtrats, die Entwürfe der Tagesordnungen für stellvertretende und öffentliche Anhörungen;

(Absatz 2, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

3) koordiniert Entscheidungen über die Rückgabe von Rechtsaktentwürfen an die Initiatoren im Falle eines Verstoßes gegen das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren zur Vorlage von Entwürfen an den Rat zur Prüfung;

4) ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die koordinierte und gemeinsame Arbeit der Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats zu organisieren;

5) entscheidet über die Registrierung oder Abmeldung eines freiwilligen Stellvertretervereins;

6) erörtert Fragen der Anreize für den Volksabgeordnetenrat der Stadt Kemerowo;

(Absatz 6, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

7) erörtert Fragen der Einführung von Gesetzesinitiativen des Stadtrats in den Rat der Volksabgeordneten der Region Kemerowo;

(Absatz 7 wurde durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81 eingeführt)

8) übt weitere ihm vom Stadtrat übertragene Befugnisse in organisatorischen Fragen aus.

(Absatz 8 wurde durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81 eingeführt)

2. Sitzungen des Koordinierungsrates werden bei Bedarf vom Vorsitzenden des Stadtrats einberufen. Das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Koordinierungsrates haben die Abgeordneten des Stadtrats, die ihm nicht angehören, der Stadtvorsteher, seine Stellvertreter und die Leiter der Strukturabteilungen der Stadtverwaltung.

3. Eine Sitzung des Koordinierungsrates ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Koordinierungsrates werden mit der Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Koordinierungsrates gefasst.

vom 27. Februar 2008 N 81)

Artikel 16. Rechte freiwilliger Abgeordnetenvereinigungen

1. Ehrenamtliche Abgeordnetenvereinigungen haben das Recht:

1) Nominierung von Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden des Stadtrats, der Vorsitzenden von Ausschüssen und Kommissionen des Stadtrats;

2) Stellungnahmen zu Themen abzugeben, einschließlich Entwürfen von Rechtsakten, die in den Sitzungen des Stadtrats behandelt werden;

3) sich in anderer Form an der Arbeit des Stadtrats zu beteiligen.

2 Die Aktivitäten der ehrenamtlichen Stellvertretervereine werden von ihnen selbstständig organisiert.

Kapitel IV. STELLVERTRETER-ANHÖRUNGEN

Artikel 17. Organisation parlamentarischer Anhörungen

1. Zur vorläufigen Behandlung der Hauptthemen des Entwurfs der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Stadtrats können Stellvertreteranhörungen abgehalten werden. Darüber hinaus können parlamentarische Anhörungen zu den wichtigsten Themen von städtebaulicher Bedeutung durchgeführt werden.

vom 27. Februar 2008 N 81)

2. Abgeordnetenverhandlungen im Stadtrat werden auf Initiative des Stadtoberhauptes, des Vorsitzenden des Stadtrats, der Ausschüsse des Stadtrats, freiwilliger Abgeordnetenvereinigungen oder einer Gruppe von Abgeordneten von mindestens sieben Personen durchgeführt.

3. Die Organisation der parlamentarischen Anhörungen wird dem Vorsitzenden des Stadtrats übertragen. Der Vorsitzende des Stadtrats unterzeichnet die Tagesordnung der Anhörungen der Stellvertreter, beruft die Anhörungen der Stellvertreter ein, erstellt bei Bedarf einen Aktionsplan zur Vorbereitung der Anhörungen und bestimmt den Ausschuss des Stadtrats, der für die Vorbereitung der Materialien für deren Durchführung zuständig ist.

(Teil 3, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

4. Ausgeschlossen. - Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81.

5. Die Zusammensetzung der zu parlamentarischen Anhörungen eingeladenen Personen wird vom Vorsitzenden des Stadtrats und dem für die Vorbereitung der Anhörungsmaterialien zuständigen Ausschuss festgelegt. Offizielle Bekanntmachungen werden den eingeladenen Personen vorab zugesandt.

6. An parlamentarische Anhörungen Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Stadtrates oder in seinem Namen einer seiner Stellvertreter.

7. Bei parlamentarischen Anhörungen wird kein Quorum festgestellt.

8. Die Dauer der Anhörungen richtet sich nach der Art der behandelten Themen. Der Vorsitzende kann beschließen, die Anhörung zu vertagen.

Artikel 18. Ergebnisse der parlamentarischen Anhörungen

1. Auf der Grundlage der Ergebnisse der parlamentarischen Anhörungen können eine begründete Schlussfolgerung zum diskutierten Thema, Empfehlungen und andere Dokumente angenommen werden. Sie gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an der Anhörung beteiligten Abgeordneten für sie stimmen.

2. Bei den parlamentarischen Anhörungen wird ein Protokoll geführt und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

1. Die erste Sitzung des Stadtrats findet spätestens fünfzehn Tage nach dem Datum der offiziellen Veröffentlichung (Offenlegung) der Wahlergebnisse statt, sofern mindestens zwei Drittel der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats gewählt werden .

2. Die erste Sitzung des Stadtrats wird vom Oberhaupt der Stadt einberufen.

3. Vor der Wahl des Stadtratsvorsitzenden leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Stadtrats die erste Sitzung.

1. Die Sitzungen des Stadtrats (mit Ausnahme der ersten) werden vom Vorsitzenden des Stadtrats einberufen.

2. Eine Sitzung des Stadtrats wird in der Regel mindestens einmal im Monat am letzten Freitag einberufen.

3. Eine Sitzung des Stadtrats gilt als gültig, wenn mindestens zwei Drittel der festgesetzten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats anwesend sind. Die Gültigkeit der Sitzung vor ihrer Eröffnung wird durch Registrierungsdaten bestätigt, während der Sitzung durch die Anzahl der Abgeordneten zum Zeitpunkt der Abstimmung, um eine Entscheidung zu treffen, was durch Zwischenregistrierungsdaten bestätigt werden kann.

4. Die Sitzungen des Stadtrats sind offen.

5. In Ausnahmefällen können auf Antrag des Stadtoberhauptes, des Vorsitzenden des Stadtrats, einer freiwilligen Abgeordnetenvereinigung oder mindestens eines Drittels der Abgeordneten des Stadtrats geschlossene Sitzungen abgehalten werden.

6. Der Vorsitzende des Stadtrats leitet die Sitzungen.

7. Das Oberhaupt der Stadt sowie auf seine Anweisung hin Mitarbeiter der Stadtverwaltung haben das Recht, an der Arbeit der Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen.

8. Der Vorsitzende des Stadtrats informiert die Abgeordneten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Unterzeichnung des Entwurfs der Tagesordnung für die Sitzung über Zeit und Ort der nächsten Sitzung sowie über die zur Behandlung vorgelegten Themen. Ein Mitglied des Stadtrates hat seine Abwesenheit in einer Sitzung des Stadtrates dem Vorsitzenden des Stadtrates unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

(Teil 8, geändert durch den Beschluss des Rates der Volksabgeordneten der Stadt Kemerowo vom 26. Mai 2006 N 19)

9. Die Eröffnung und der Abschluss der Sitzungen des Stadtrats werden von der Aufführung der Hymne der Russischen Föderation und der Hymne der Region Kemerowo begleitet.

(Teil 9 wurde durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81 eingeführt)

1. Außerordentliche Sitzungen des Stadtrats werden vom Vorsitzenden des Stadtrats auf Antrag des Stadtoberhauptes, mindestens eines Drittels der Abgeordneten des Stadtrats oder auf eigene Initiative einberufen.

2. Ein Antrag, der die Notwendigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Stadtrates und der Gesetzesentwürfe begründet, ist schriftlich beim Vorsitzenden des Stadtrates einzureichen.

3. Der Entwurf der Tagesordnung für eine außerordentliche Sitzung des Stadtrats muss vom Vorsitzenden des Stadtrats innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Antrags auf Einberufung unterzeichnet werden.

(Teil 3, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

4. Eine außerordentliche Sitzung des Stadtrats muss innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung des Entwurfs der Tagesordnung für die Sitzung abgehalten werden.

vom 27. Februar 2008 N 81)

5. In einer außerordentlichen Sitzung werden nur die Angelegenheiten behandelt, zu deren Beschluss sie einberufen wurde.

6. Die Mitteilung über die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Stadtrats, über Zeitpunkt und Ort ihrer Abhaltung sowie über die zur Prüfung vorgelegten Themen wird spätestens drei Tage vor ihrer Eröffnung veröffentlicht (veröffentlicht). dem Stadtoberhaupt und den Abgeordneten des Stadtrats zusammen mit den Entwürfen für Rechtsakte übermittelt.

1. In Ausnahmefällen hat der Vorsitzende des Stadtrats das Recht, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Stadtrats zu beschließen.

2. Das Vorliegen vorbereiteter Gesetzesentwürfe bei der Einberufung einer Dringlichkeitssitzung ist nicht erforderlich.

1. Bei Sitzungen des Stadtrats werden im Wesentlichen folgende Arten von Reden gehalten: Bericht, Mitbericht, Schlussbemerkungen, Reden in der Debatte, über den zur Diskussion stehenden Kandidaten, über die Gründe für die Abstimmung, über die Reihenfolge der Sitzung , sowie ein Vorschlag, eine Bescheinigung, eine Information, eine Erklärung, eine Berufung.

2. Die Dauer des Berichts, des Mitberichts und der Schlussworte wird vom Vorsitzenden der Stadtratssitzung im Einvernehmen mit dem Redner und dem Mitberichterstatter festgelegt, sollte jedoch für den Bericht dreißig Minuten, für den Bericht zwanzig Minuten nicht überschreiten der Mitbericht und zehn Minuten für das Schlusswort.

3. Für das Reden in der Debatte stehen bis zu sieben Minuten zur Verfügung, für das erneute Reden in der Debatte bis zu fünf Minuten für das Reden über die zur Diskussion stehende Kandidatur, über die Gründe für die Abstimmung, über die Reihenfolge der Sitzung, über Vorschläge , Referenzen, Informationen, Stellungnahmen, Einsprüche – bis zu drei Minuten .

4. Nach Ablauf der festgesetzten Zeit weist der Vorsitzende den Redner darauf hin und hat dann das Recht, seine Rede zu unterbrechen.

5. Durch Beschluss der Mehrheit der bei einer Sitzung des Stadtrats anwesenden Abgeordneten legt der Vorsitzende die Gesamtzeit für die Erörterung der Tagesordnung fest.

6. Der Stadtrat hat das Recht, die in Teil 1 dieses Artikels genannte Redezeit zu verlängern oder zu verkürzen.

7. Das Oberhaupt der Stadt und die Abgeordneten des Stadtrats haben das Recht, zu allen diskutierten Fragen das Wort zu ergreifen. Abgeordnete des Stadtrats, die aufgrund der Unterbrechung der Debatte nicht sprechen konnten, haben das Recht, die unterzeichneten Texte ihrer Reden dem Sitzungsprotokoll beizufügen.

Artikel 24. Befugnisse der Person, die eine Sitzung des Stadtrats leitet

1. Der Vorsitzende einer Stadtratssitzung gibt die Eröffnung und den Schluss der Sitzung sowie die Redner bekannt; erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der die Bewerbungen eingehen; stellt die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicher; stellt Entwürfe von Rechtsakten, Akten mit deklarativem Charakter und andere Fragen zur Abstimmung; gibt die Vorschläge der Abgeordneten zu den in der Sitzung behandelten Themen bekannt und gibt die Reihenfolge ihrer Abstimmung bekannt; beantwortet an ihn gerichtete Fragen; gibt Auskunft; sorgt für Ordnung im Besprechungsraum; unterzeichnet das Protokoll der Sitzung.

2. Während der Diskussion hat der Vorsitzende nicht das Recht, die Reden der Abgeordneten des Stadtrats zu kommentieren oder Redner außerhalb der Anforderungen der Geschäftsordnung zu unterbrechen.

3. Der Vorsitzende hat bei Sitzungen des Stadtrates jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen.

4. Der Vorsitzende der Stadtratssitzungen hat das Recht:

1) dem Redner das Wort entziehen, wenn er gegen die Geschäftsordnung verstößt, nicht gemäß der Tagesordnung spricht oder beleidigende Ausdrücke verwendet;

2) Informationen von Stellvertretern einholen;

3) Debatten aussetzen, die nicht mit dem diskutierten Thema in Zusammenhang stehen und nicht in den Arbeitszeiten der Sitzung vorgesehen sind;

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

4) Rufen Sie den Stellvertreter zur Ordnung;

5) Unterbrechen Sie die Sitzung, wenn im Saal dringende Umstände eintreten oder die Reihenfolge der Sitzung grob verletzt wird.

5. Der Vorsitzende der Stadtratssitzungen ist verpflichtet:

1) die Regeln und die Tagesordnung einhalten;

2) Gewährleistung der Einhaltung der Rechte der Abgeordneten bei der Sitzung;

3) für Ordnung im Besprechungsraum sorgen;

4) die Einhaltung der Redezeit überwachen und den Redner unverzüglich an den Ablauf der festgelegten Zeit erinnern;

5) alle eingegangenen Vorschläge aufzeichnen und zur Abstimmung stellen, berichten, ob die Entscheidung getroffen wurde oder nicht;

6) die Vorschläge der Abgeordneten zu einer Geschäftsordnung, einschließlich ihrer eigenen Vorschläge, anhören (lesen) und außer der Reihe zur Abstimmung bringen;

7) Respekt vor den Abgeordneten zeigen, persönliche Kommentare und Bewertungen der Reden der Sitzungsteilnehmer und Abgeordneten unterlassen.

1. In der durch diese Verordnung festgelegten Weise hat ein Abgeordneter des Stadtrats bei seinen Sitzungen das Recht:

1) die Arbeitsgremien des Stadtrats wählen und in diese gewählt werden, Kandidaten (einschließlich der eigenen Kandidatur) für diese Gremien vorschlagen, eine Meinung zur persönlichen Zusammensetzung der vom Stadtrat geschaffenen oder geschaffenen Gremien und zu den Kandidaturen der von ihm gewählten Personen äußern der Stadtrat;

2) Vorschläge zur Tagesordnung und zum Ablauf der Sitzung machen;

3) Entwürfe von Rechtsakten und deren Änderungen einbringen;

4) an der Debatte teilnehmen, Fragen an den Berichterstatter (Mitberichterstatter) stellen, über die Gründe für die Abstimmung sprechen (vor der Abstimmung);

5) verlangen, dass über ihre Vorschläge abgestimmt wird;

7) Vorschläge machen, um bei einer Sitzung des Stadtrats einen Bericht oder Informationen des Stadtoberhauptes und (oder) der Stadtverwaltung anzuhören;

8) macht Vorschläge zur Notwendigkeit, stellvertretende Inspektionen zu Themen durchzuführen, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen;

9) die Frage nach der Notwendigkeit aufwerfen, einen neuen Rechtsakt des Stadtrats zu entwickeln und Vorschläge zur Änderung bestehender Rechtsakte zu unterbreiten;

10) Aufrufe von öffentlicher Bedeutung bekannt geben;

11) andere Rechte genießen, die ihm durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation und der Region Kemerowo, die Stadtcharta und diese Verordnung gewährt werden.

2. Bei einer Sitzung ist ein Abgeordneter des Stadtrats verpflichtet:

1) die Geschäftsordnung, die Tagesordnung und die Anforderungen des Vorsitzenden einhalten;

2) nur mit Erlaubnis des vorsitzenden Beamten sprechen;

3) Erlauben Sie keine beleidigende Sprache.

Artikel 26. Erstellung von Plänen für die Aktivitäten des Stadtrats

vom 27. Februar 2008 N 81)

1. Der Stadtrat plant seine Gesetzgebungs- und Kontrollaktivitäten und hält Sitzungen und andere Veranstaltungen ab.

2. Die Planung der Aktivitäten des Stadtrats erfolgt für ein Kalenderjahr, Quartal, Monat.

3. Abgeordnete des Stadtrats, Stadtoberhaupt, Ausschüsse des Stadtrats, freiwillige Abgeordnetenvereinigungen, Gebietskörperschaften öffentliche Selbstverwaltung in der durch die Stadtcharta und diese Verordnung vorgeschriebenen Weise.

4. Der Entwurf des Plans der Gesetzgebungs- und Kontrollaktivitäten für das nächste Kalenderjahr (im Folgenden als Aktivitätsplan bezeichnet) wird vom Vorsitzenden des Stadtrats zusammen mit den stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats und den Vorsitzenden der Ausschüsse des erstellt Stadtrat. Der Aktivitätsplan wird auf einer Stadtratssitzung im Dezember genehmigt.

5. Der Arbeitsplan des Stadtrats für das Viertel wird vom Vorsitzenden des Stadtrats auf der Grundlage des Tätigkeitsplans erstellt und in einer Sitzung des Stadtrats spätestens im Monat vor dem nächsten Quartal genehmigt.

6. Der Tätigkeitsplan und der Arbeitsplan des Stadtrats für das nächste Quartal unterliegen der Veröffentlichung in gedruckten Medien Massenmedien.

7. Der Arbeitsplan des Stadtrats für den nächsten Monat wird vom Vorsitzenden des Stadtrats zusammen mit den stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrats und den Vorsitzenden der Ausschüsse des Stadtrats gemäß dem Tätigkeitsplan und dem Arbeitsplan für den nächsten Monat erstellt nächsten Quartal beschlossen und vom Vorsitzenden des Stadtrats im Einvernehmen mit dem Stadtoberhaupt genehmigt.

Artikel 27. Erstellung des Entwurfs der Tagesordnung für die Sitzung

vom 29. September 2006 N 59)

1. Der Entwurf der Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Stadtrats spätestens am zwölften Tag eines jeden Monats erstellt. Der Entwurf der Tagesordnung wird auf der Grundlage des Tätigkeitsplans des Stadtrats sowie der Entwürfe von Rechtsakten erstellt, die in der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Weise vorgelegt werden. Vor der Unterzeichnung des Entwurfs der Tagesordnung für die Sitzung bespricht der Vorsitzende des Stadtrats diesen mit den Mitgliedern des Koordinierungsrates.

2. Auf begründete und schriftlich dokumentierte Initiative der Arbeitsorgane des Stadtrats, des Stadtoberhauptes, kann der Entwurf der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Stadtrats geändert werden, spätestens jedoch sieben Tage vor der Sitzung des Stadtrats Stadtrat.

3. Innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung des Entwurfs der Tagesordnung für die Sitzung sendet der Vorsitzende des Stadtrats eine Kopie davon an den Stadtoberhaupt.

4. Eine Informationsmitteilung über den Entwurf der Tagesordnung einer Stadtratssitzung muss spätestens fünf Tage vor der Stadtratssitzung veröffentlicht werden.

Artikel 28. Diskussion und Genehmigung der Tagesordnung einer Sitzung des Stadtrats

1. Zu Beginn einer Sitzung des Stadtrats gibt der Vorsitzende den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung bekannt.

2. In einer Sitzung des Stadtrates können Änderungen und Ergänzungen des als Grundlage angenommenen Entwurfs der Tagesordnung vorgenommen werden.

3. Vorschläge zur Änderung und Ergänzung des als Grundlage angenommenen Entwurfs der Tagesordnung für eine Sitzung des Stadtrats werden vom Oberhaupt der Stadt, den Ausschüssen des Stadtrats und den Stellvertretern des Stadtrats, sofern sie der Initiator des Vorschlags sind, unterbreitet legt einen Entwurf eines Rechtsakts des Stadtrats zu dem zur Aufnahme in die Tagesordnung vorgeschlagenen Thema vor.

4. Vorschläge des Stadtvorstehers, des Ausschusses und des Stellvertreters des Stadtrats zur Vornahme von Änderungen und Ergänzungen zum Entwurf der Tagesordnung der Sitzung des Stadtrats werden vom Vorsitzenden in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gestellt. Vor der Abstimmung erhält der Initiator des Vorschlags Gelegenheit, seine Begründung darzulegen.

5. Der Stadtrat hat das Recht, die Debatte über einen Tagesordnungspunkt zu beenden.

6. Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs der Tagesordnung einer Ratssitzung werden mit der Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Abgeordneten gefasst.

7. Nachdem Entscheidungen über Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung getroffen wurden, wird der Entwurf der Tagesordnung vom Vorsitzenden zur Abstimmung vorgelegt, um die Tagesordnung der gesamten Stadtratssitzung anzunehmen.

8. Die Tagesordnung einer Sitzung des gesamten Stadtrats wird angenommen, wenn mehr als die Hälfte der bei der Sitzung anwesenden Abgeordneten dafür gestimmt haben.

Kapitel VII. GESETZGESTALTUNGSAKTIVITÄT DES STADTRATS

1. Der Stadtrat in Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen Bundesgesetze, Gesetze der Region Kemerowo, die Charta der Stadt Kemerowo, trifft Entscheidungen – Rechtsakte normativer und nicht normativer Natur

(Teil 1, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

2. Der Stadtrat hat das Recht, Akte mit deklarativem Charakter zu erlassen, die die Haltung des Stadtrats zu einem bestimmten Problem zum Ausdruck bringen (Beschlüsse, Stellungnahmen, Berufungen).

Artikel 30. Vorlage von Gesetzesentwürfen des Stadtrats

1. Entwürfe von Rechtsakten des Stadtrats können von Abgeordneten des Stadtrats, dem Oberhaupt der Stadt, Organen der territorialen öffentlichen Selbstverwaltung und Initiativgruppen von Bürgern spätestens in der nächsten Sitzung des Stadtrats zur Prüfung vorgelegt werden am 9. Tag eines jeden Monats. Als offizielle Vorlage eines Gesetzesentwurfs beim Stadtrat gilt die Vorlage des Entwurfs an den Vorsitzenden. Als Datum der offiziellen Einreichung des Projekts gilt das Datum seiner Registrierung beim Stadtrat. Entwürfe von Rechtsakten müssen in Papierform und in Papierform vorgelegt werden im elektronischen Format.

vom 27.10.2006 N 65, Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 30.04.2010 N 350)

2. Das Verfahren zur Einbringung von Gesetzesentwürfen durch Bürgerinitiativen richtet sich nach den Vorschriften über die Gesetzgebungsinitiative der Bürger.

3. Entwürfe normativer Rechtsakte des Stadtrats, die die Einführung, Änderung und Abschaffung lokaler Steuern und Gebühren sowie Ausgaben aus dem Stadthaushalt vorsehen, können dem Stadtrat nur auf Initiative des Stadtoberhauptes oder in vorgelegt werden das Vorhandensein seiner Schlussfolgerung.

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Oktober 2006 N 65)

4. Entwürfe von Rechtsakten des Rates werden dem Stadtrat vorgelegt, zusammen mit:

1) Erläuterungen, die die Begründung für die Notwendigkeit ihrer Annahme sowie Merkmale der zu lösenden Ziele und Zielsetzungen enthält;

2) finanzielle und wirtschaftliche Begründung – bei der Vorlage eines Entwurfs eines Rechtsakts, dessen Umsetzung zusätzliche Materialkosten erfordert;

3) eine Liste der Rechtsakte des Stadtrats, die im Zusammenhang mit der Annahme des vorgeschlagenen Entwurfs eines Rechtsakts geändert, ergänzt oder aufgehoben werden können (falls erforderlich).

Bei Bedarf kann der Vorsitzende des Stadtrats vom Initiator des Entwurfs eines Rechtsakts eine Stellungnahme zu seiner Übereinstimmung mit den Normen der geltenden Gesetzgebung sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Entwurf einholen. Wenn der Entwurf eines Rechtsakts des Stadtrats die Vorlage eines Gesetzesentwurfs des Gebiets Kemerowo im Rahmen einer Gesetzesinitiative zur Prüfung durch den Rat der Volksabgeordneten des Gebiets Kemerowo vorsieht, hat der Vorsitzende des Stadtrats das Recht vom Initiator des Gesetzesentwurfs die Stellungnahme der zuständigen Abteilungen des Rates der Volksabgeordneten der Region Kemerowo einzuholen.

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

Gesetzesentwürfe des Stadtrats müssen den Normen und Regeln der russischen Sprache entsprechen.

(Absatz eingeführt durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Oktober 2006 N 65)

5. Ein Gesetzesentwurf, der unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Regeln vorgelegt wird, kann nach vorläufiger Prüfung durch den Koordinierungsrat vom Vorsitzenden des Stadtrats an den Initiator eines solchen Projekts zurückgegeben werden.

6. Liegt eine negative Stellungnahme des zuständigen Ausschusses des Stadtrats zu einem Gesetzesentwurf vor, hat der Vorsitzende des Stadtrats das Recht, ihn mit einem Vorschlag zur Fertigstellung des Dokuments an den Initiator zurückzusenden. In diesem Fall hat der Initiator des Gesetzesentwurfs das Recht, dem Vorschlag des Vorsitzenden des Stadtrats zuzustimmen und den ursprünglichen Gesetzesentwurf zurückzuziehen oder auf der Prüfung des vorgelegten Gesetzesentwurfs zu bestehen. Der Initiator des Entwurfs eines Rechtsakts muss dem Vorsitzenden des Stadtrats seine Absichten innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Vorschlags zur Fertigstellung des Entwurfs eines Rechtsakts mitteilen.

Bei der Einreichung eines überarbeiteten Gesetzesentwurfs beim Stadtrat ist die Einhaltung der in Teil 1 dieses Artikels festgelegten Frist nicht erforderlich.

7. Wenn es erforderlich ist, Inspektionen durchzuführen, Stellungnahmen einzuholen oder zusätzliche Untersuchungen zu Themen durchzuführen, kann der Vorsitzende des Stadtrats auf begründete Initiative der Arbeitsorgane des Stadtrats hin die Frist für die Prüfung eines Gesetzesentwurfs verlängern. schriftlich erstellte Frist von bis zu einem Monat, die dem Initiator des Projekts schriftlich mitgeteilt wird.

(Teil 7 wurde durch Beschluss des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo vom 29. September 2006 N 59 eingeführt)

8. Zur Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen des Stadtrats können Arbeitsgruppen und Kommissionen gebildet werden.

Arbeitsgruppen und Kommissionen werden aus Abgeordneten des Stadtrats, Mitarbeitern der Stadtverwaltung Kemerowo, Vertretern von Regierungsbehörden, Organisationen und öffentlichen Verbänden im Einvernehmen mit diesen Gremien und Organisationen gebildet.

Zusammensetzung, Aufgaben, Umfang der Befugnisse und Dauer der Tätigkeit Arbeitsgruppe Die Kommission wird vom Vorsitzenden des Stadtrats im Einvernehmen mit den genannten Gremien und Organisationen genehmigt.

(Teil 8 wurde durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81 eingeführt)

Artikel 31. Prüfung von Gesetzesentwürfen in den Arbeitsgremien des Stadtrats und des Stadtoberhauptes

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

1. Der Vorsitzende des Stadtrats bestimmt für jeden Gesetzesentwurf die zuständigen Ausschüsse, die für die Vorprüfung des Gesetzesentwurfs zuständig sind.

2. Der Vorsitzende des Stadtrats übermittelt Gesetzesentwürfe an die Abgeordneten des Stadtrats.

3. Die zuständigen Ausschüsse des Stadtrats beraten in Ausschusssitzungen über Gesetzesentwürfe. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung des Gesetzesentwurfs in einer Ausschusssitzung, unter Berücksichtigung der Kommentare und Vorschläge der Abgeordneten, der Rechtsauffassung und der Entscheidung des Stadtratsausschusses hat der Projektinitiator das Recht, Änderungen daran vorzunehmen der ihm vorgelegte Entwurf eines Rechtsakts.

4. Spätestens zehn Tage vor der Sitzung des Stadtrats zur Vorbereitung einer Schlussfolgerung werden Entwürfe von Rechtsakten des Stadtrats an den Stadtoberhaupt übermittelt (mit Ausnahme von Projekten, die vom Stadtoberhaupt vorgelegt wurden).

Wird die Stellungnahme des Stadtoberhauptes nicht vorgelegt, hat der Stadtrat das Recht, den Entwurf eines Rechtsakts ohne diese Stellungnahme zu prüfen.

Artikel 32. Prüfung eines Gesetzesentwurfs in einer Sitzung des Stadtrats

1. Bei der Prüfung von Gesetzesentwürfen hört der Stadtrat den Bericht des Projektinitiators und den Mitbericht des zuständigen Ausschusses (oder einer eigens eingesetzten Kommission) an, berät die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs und nimmt ihn als Grundlage an oder lehnt es ab.

2. Werden alternative Beschlussentwürfe zum gleichen Thema eingebracht, berät der Stadtrat diese gleichzeitig und entscheidet darüber, welches der in Betracht gezogenen Projekte als Grundlage dienen soll.

3. Nach Annahme des Gesetzesentwurfs als Grundlage berät der Stadtrat und der Vorsitzende des Stadtrats stellt die Änderungen zur Abstimmung.

4. Änderungsvorschläge haben das Oberhaupt der Stadt, Abgeordnete des Stadtrats, Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats, freiwillige Abgeordnetenvereinigungen. Jede Änderung muss klar formuliert und in der Regel dem Entwurf des Rechtsakts schriftlich beigefügt werden. Ein direkt in einer Stadtratssitzung eingebrachter Änderungsantrag wird von seinem Autor bekannt gegeben und dem Sitzungsvorsitzenden schriftlich zur Abstimmung vorgelegt.

6. Jeder Änderungsantrag wird separat diskutiert und abgestimmt. Wenn vorgeschlagen wird, mehrere Änderungen an derselben Norm eines Rechtsaktentwurfs vorzunehmen, wird zunächst über diejenigen abgestimmt, deren Annahme oder Ablehnung die Lösung der Frage anderer Änderungen ermöglicht.

7. Nach Erörterung aller Änderungen wird der Entwurf des Rechtsakts als Ganzes (mit den angenommenen Änderungen) angenommen. Beschlüsse über die Annahme von Änderungen werden mit der gleichen Stimmenzahl gefasst wie der Rechtsakt insgesamt.

1. Rechtsakte des Stadtrats werden mit der Mehrheit der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats angenommen, sofern das Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(Teil 1, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81)

2. Ausgeschlossen. - Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 27. Februar 2008 N 81.

3. In Verfahrensfragen werden Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Abgeordneten des Stadtrats gefasst, sofern in dieser Ordnung kein anderes Verfahren vorgesehen ist.

Zu den Verfahrensproblemen gehören:

1) über eine Unterbrechung einer Besprechung, Vertagung oder Schließung einer Besprechung;

2) über die Bereitstellung zusätzlicher Redezeit;

3) bei der Erteilung des Worts an die zur Sitzung eingeladenen Personen;

4) über die Verschiebung oder Beendigung der Debatte über ein auf der Tagesordnung der Sitzung stehendes Thema;

5) über die Gesamtzeit für die Erörterung des auf der Tagesordnung stehenden Themas;

6) zum Übergang zu Tagesordnungspunkten;

10) über die Verschiebung der Prüfung des Beschlussentwurfs auf die nächste Sitzung;

11) über die Änderung der Reihenfolge der Reden;

12) zur zusätzlichen Registrierung von Stellvertretern.

5. Ein Abgeordneter des Stadtrats hat das Recht, für oder gegen eine Entscheidung zu stimmen, sich einer Entscheidung zu enthalten oder sich der Abstimmung darüber zu enthalten diese Entscheidung. Das Versäumnis eines Stadtratsmitglieds, an der Abstimmung über einen Beschluss teilzunehmen, sofern es sich in dem Saal befindet, in dem die Sitzung stattfindet, ist kein Grund für eine Änderung der Beschlussfähigkeit der Sitzung.

Artikel 34. Formen der Abstimmung

1. Beschlüsse des Stadtrats werden in offener oder geheimer Abstimmung gefasst. Die offene Abstimmung kann namentliche Abstimmung und Bewertungsabstimmung umfassen.

3. Der Beschluss über die Durchführung einer geheimen Abstimmung, einer namenhaften Abstimmung oder einer Abstimmung gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der bei der Sitzung anwesenden Abgeordneten des Stadtrats dafür gestimmt haben.

Artikel 35. Offene Abstimmung

1. Vor Beginn der offenen Abstimmung gibt der Vorsitzende die Anzahl der zur Abstimmung gestellten Vorschläge bekannt, klärt deren Wortlaut und die Reihenfolge, in der sie zur Abstimmung gestellt werden, und erinnert daran, mit welcher Stimmenmehrheit die Entscheidung getroffen werden muss.

2. Nachdem der Vorsitzende den Beginn der Abstimmung bekannt gegeben hat, hat niemand das Recht, die Abstimmung zu unterbrechen, es sei denn, es handelt sich um eine Bemerkung zur Geschäftsordnung.

5. Jeder Abgeordnete des Stadtrats oder eine Gruppe von Abgeordneten, die mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, haben das Recht, schriftlich eine besondere Stellungnahme abzugeben, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt wird.

Artikel 36. Geheime Abstimmung

2. Der Auszählungskommission können keine Abgeordneten des Stadtrats angehören, deren Kandidaturen zur Wahl in die Arbeitsgremien des Stadtrats vorgeschlagen wurden. Die Auszählungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär der Kommission.

3. Stimmzettel für die geheime Abstimmung werden unter der Kontrolle der Auszählungskommission in der von ihr vorgeschlagenen und vom Stadtrat genehmigten Form in einer Menge erstellt, die der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats entspricht. Die nach Abschluss ihrer Ausgabe bei der Auszählungskommission verbleibenden Stimmzettel werden vom Vorsitzenden der Auszählungskommission im Beisein ihrer Mitglieder vernichtet. Zeitpunkt und Ort der geheimen Abstimmung sowie das Verfahren zu ihrer Durchführung werden von der Auszählungskommission nach Maßgabe dieser Ordnung festgelegt und vom Vorsitzenden der Auszählungskommission bekannt gegeben.

4. Jedem Abgeordneten des Stadtrats wird ein Stimmzettel zur geheimen Abstimmung ausgehändigt.

6. Die Auszählungskommission ist verpflichtet, Bedingungen für die geheime Willensbekundung der Abgeordneten des Stadtrats zu schaffen.

7. Stimmzettel unbestimmter Form sowie Stimmzettel, aus denen sich der Wille der Abgeordneten des Stadtrats nicht ermitteln lässt, gelten als ungültig. Ergänzungen zum Stimmzettel werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.

9. Ausgeschlossen. - Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 30. September 2011 N 45.

Artikel 37. Namentliche Abstimmung

Artikel 38. Ranglisten-Abstimmung

2. Werden zu einem Thema mehr als zwei Anträge zur Abstimmung gestellt, hat jeder Abgeordnete das Recht, für jeden der Anträge „für“ oder „gegen“ zu stimmen und sich bei jedem der Anträge der Stimme zu enthalten. Zwei Sätze erzielt größte Zahl Stimmen werden zur zweiten Abstimmung vorgelegt. Wenn in diesem Fall keiner der Vorschläge die für eine Entscheidung erforderliche Stimmen erhielt, kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter eine stellvertretende Einigungskommission gebildet werden, die einen Entwurf einer neuen Entscheidung erarbeitet.

Artikel 39. Wiederholte Abstimmung

3) ein objektiv festgestellter Verstoß bei der Stimmenauszählung.

Artikel 40. Abstimmungsergebnisse

2. Reicht die Zahl der in der Sitzung anwesenden Abgeordneten für die Abstimmung nicht aus, ist der Vorsitzende verpflichtet, den Zeitpunkt der Abstimmung über ein Thema, dessen Diskussion bereits abgeschlossen ist, zu verschieben. Bei der Durchführung dieser Abstimmung wird das Thema nicht erneut besprochen und es wird kein Wort für das Wort aufgrund der Abstimmung, für Vorschläge, Bescheinigungen, Stellungnahmen oder Fragen erteilt.

1. Ein vom Stadtrat angenommener normativer Rechtsakt wird spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Oberhaupt der Stadt zur Unterzeichnung und Verkündung übermittelt.

2. Das Oberhaupt der Stadt unterzeichnet und veröffentlicht innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt des vom Stadtrat angenommenen normativen Rechtsakts.

3. Das Oberhaupt der Stadt hat das Recht, einen vom Stadtrat beschlossenen Rechtsakt abzulehnen. In diesem Fall wird der festgelegte normative Rechtsakt innerhalb von zehn Tagen mit einer begründeten Begründung seiner Ablehnung oder mit Vorschlägen zur Vornahme von Änderungen und Ergänzungen an den Stadtrat zurückgesandt.

4. Wenn das Oberhaupt der Stadt den normativen Rechtsakt ablehnt, wird er erneut vom Stadtrat beraten. Wird der festgelegte normative Rechtsakt bei erneuter Prüfung in der zuvor angenommenen Fassung von mindestens zwei Dritteln der festgesetzten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats angenommen, bedarf er innerhalb von sieben Tagen der Unterzeichnung durch den Stadtoberhaupt und Verkündung.

5. Wenn das aufschiebende Veto des Stadtoberhaupts aufgrund des Widerspruchs zwischen dem normativen Rechtsakt des Stadtrats und der geltenden Gesetzgebung verhängt wurde, hat der Stadtoberhaupt nach Unterzeichnung des besagten Rechtsakts das Recht, vor Gericht Berufung einzulegen.

6. Der Vorsitzende des Stadtrats kann im Einvernehmen mit dem Koordinierungsrat beschließen, den vom Stadtoberhaupt abgelehnten Entwurf eines normativen Rechtsakts fertigzustellen. In diesem Fall wird im Einvernehmen mit dem Stadtoberhaupt eine Schlichtungskommission zur Überarbeitung des abgelehnten normativen Rechtsakts gebildet, der paritätisch aus vom Stadtoberhaupt autorisierten Mitarbeitern der Stadtverwaltung und von ihm autorisierten Stellvertretern des Stadtrats besteht der Vorsitzende des Stadtrates.

7. Rechtsakte, die keinen normativen Charakter haben, werden vom Vorsitzenden des Stadtrats unterzeichnet und innerhalb von fünf Werktagen nach der Unterzeichnung zur Prüfung an den Bürgermeister der Stadt weitergeleitet.

(Teil 7, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 26. Mai 2006 N 19)

8. Akte mit deklarativem Charakter werden auf die gleiche Weise wie Rechtsakte des Stadtrats angenommen, von Abgeordneten unterzeichnet, die für ihre Annahme gestimmt haben, und unterliegen der Veröffentlichung in den Medien. Der Vorsitzende des Stadtrats veröffentlicht ihn innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Feststellungsgesetzes.

Artikel 42. Formen der Kontrolltätigkeit des Stadtrats

1. Der Stadtrat übt die Kontrolle über die Ausübung der Befugnisse des Stadtoberhauptes, der Stadtverwaltung zur Lösung von Fragen von städtischer Bedeutung, die Umsetzung der Stadtcharta, den Stadthaushalt, Pläne und Programme für die Stadtentwicklung usw. aus vom Stadtrat verabschiedete normative Rechtsakte.

2. Die Kontrolltätigkeit des Stadtrats erfolgt durch die Ausschüsse des Stadtrats sowie mit Hilfe eines Stellvertreterantrags, der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit dem Kontrollbereich des Stadtrats in Sitzungen und der Annahme durch die Stadt Berufungsrat und Stellungnahmen mit Empfehlungen zur Tätigkeit des Stadtoberhauptes und der Stadtverwaltung.

3. Initiative zur Aufnahme in die Tagesordnung einer Sitzung des Stadtrats Sicherheitsfrage gehört den Abgeordneten des Stadtrats, den Ausschüssen und Kommissionen des Stadtrats sowie den freiwilligen Abgeordnetenvereinigungen an.

4. Das Verfahren und der Zeitpunkt für die Vorbereitung einer Kontrollfrage zur Behandlung in einer Ratssitzung oder bei stellvertretenden Anhörungen werden vom Vorsitzenden des Stadtrats festgelegt.

5. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der Kontrollfrage trifft der Stadtrat eine Entscheidung.

6. Der Stadtrat sowie sein Ausschuss oder seine Kommission haben das Recht, vom Stadtoberhaupt alle Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Angelegenheiten von städtischer Bedeutung anzufordern, die für die Umsetzung ihrer Aktivitäten erforderlich sind.

7. Rechtsakte des Stadtoberhauptes werden dem Stadtrat spätestens drei Werktage nach ihrer Unterzeichnung übermittelt.

Artikel 43. Stellvertreterantrag

1. Die Abgeordneten des Stadtrats haben das Recht, einen Stellvertreterantrag an Beamte und Leiter von Regierungsbehörden der Region Kemerowo, den Leiter der Stadt, Leiter lokaler Regierungsbehörden, Leiter von Unternehmen, Institutionen und Organisationen, unabhängig von ihrer Herkunft, zu richten Eigentumsform, die sich auf dem Gebiet der Stadt Kemerowo befindet, in einer Reihe von Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

2. Ein Stellvertreterantrag ist eine Form der Kontrolle durch den Stadtrat über die Einhaltung der Gesetzgebung der Russischen Föderation und der Region Kemerowo, der Rechtsakte des Stadtrats und der Ausführung des Haushalts durch den Leiter der Stadt und die Stadtverwaltung , Veräußerung von Eigentum im Zusammenhang mit dem Gemeindeeigentum der Stadt Kemerowo, Umsetzung von Plänen und Programmen zur Entwicklung der Stadt.

3. Ein Stellvertreterantrag wird in einer Sitzung des Stadtrats schriftlich eingereicht, dort verlesen und enthält die Verpflichtung, eine schriftliche Erläuterung zu bestimmten Umständen abzugeben und über die Maßnahmen zu berichten, die von den in Teil 1 genannten Personen ergriffen werden diesen Artikel im Zusammenhang mit diesen Umständen.

4. Beamte, die einen Stellvertreterantrag erhalten haben, müssen entweder direkt in einer Sitzung des Stadtrats antworten oder, wenn dies nicht möglich ist, innerhalb von zehn Tagen.

5. Ein Abgeordneter des Stadtrats, der einen Stellvertreterantrag gestellt und darauf eine Antwort erhalten hat, hat das Recht, den Inhalt der Antwort in der nächsten Sitzung des Stadtrats bekannt zu geben oder ihn den Abgeordneten des Stadtrats zur Kenntnis zu bringen Stadtrat mal anders.

1. Ein Abgeordneter des Stadtrats hat das Recht, sich mit dem Vorschlag an den Stadtoberhaupt zu wenden, eine schriftliche Erklärung zu bestimmten Umständen abzugeben und über die von der Stadtverwaltung und dem Stadtoberhaupt im Zusammenhang mit diesen Umständen ergriffenen Maßnahmen zu berichten .

2. Der Stadtvorsteher ist verpflichtet, dem Stellvertreter innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Antwort zu geben.

3. Wenn es zur Vorbereitung einer Antwort erforderlich ist, entsprechende Prüfungen durchzuführen oder zusätzliches Material zu studieren, kann die Antwort auf diese Frage innerhalb von bis zu einem Monat erfolgen. Gleichzeitig ist der Stadtvorsteher verpflichtet, dem Abgeordneten, der die Beschwerde eingereicht hat, spätestens zehn Tage lang schriftlich die Gründe für die verspätete Antwort mitzuteilen.

Artikel 45. Kontrolle über die Umsetzung des Stadtrechts, Rechtsakte des Stadtrats, Ausübung von Befugnissen zur Lösung von Fragen von städtebaulicher Bedeutung

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 30. Juni 2006 N 41)

1. Der Stadtrat, seine Ausschüsse und Kommissionen haben das Recht, Informationen der Stadtverwaltung über die Ausübung der Befugnisse der Stadtverwaltung zur Lösung von Angelegenheiten von städtischer Bedeutung, die Stadtcharta und andere Rechtsakte des Stadtrats zu berücksichtigen.

2. Um Informationen der Stadtverwaltung zu berücksichtigen, treffen der Stadtrat, seine Ausschüsse und Kommissionen einen Beschluss, in dem das Datum der Prüfung der Informationen sowie eine Liste der Fragen angegeben werden, die in den Informationen beantwortet werden müssen.

3. Beschlüsse des Stadtrats, seiner Ausschüsse und Kommissionen über die Berücksichtigung von Informationen der Stadtverwaltung werden zusammen mit dem Oberhaupt der Stadt übermittelt Motivationsschreiben Vorsitzender des Stadtrats spätestens zwei Wochen vor dem Datum der Prüfung der Informationen. Informationen zum gleichen Thema werden in der Regel höchstens einmal im Jahr überprüft.

4. Der Informationsberichterstatter wird vom Oberhaupt der Stadt bestimmt.

5. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Informationsbetrachtung wird in der Sitzung des Stadtrats, seines Ausschusses und seiner Kommission eine Diskussion geführt und eine Entscheidung getroffen. Der Vorsitzende des Stadtrats sendet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Unterzeichnung des Beschlusses eine Kopie davon an den Stadtoberhaupt.

Artikel 46. Berichte über die Tätigkeit des Stadtoberhauptes und der Stadtverwaltung

1. Der Stadtoberhaupt erstattet dem Stadtrat einmal im Jahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Stadtverwaltung, der auf Beschluss des Stadtoberhauptes mit einem Bericht über die Durchführung verbunden werden kann Stadtbudget oder unabhängig präsentiert.

2. Stellvertretende Verbände des Stadtrats, Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats, eine Gruppe von Abgeordneten des Stadtrats von mindestens 7 Personen können einen Vorschlag für eine außerordentliche Anhörung des Berichts des Stadtoberhauptes vorlegen

(Teil 2, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 30. Juni 2006 N 41)

3. Der bevorstehende Bericht wird dem Stadtoberhaupt vom Vorsitzenden des Stadtrats spätestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt.

4. Auf der Grundlage des Berichts des Stadtoberhauptes wird in einer Sitzung des Stadtrats eine Diskussion geführt und eine Entscheidung getroffen.

(Teil 4, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 30. Juni 2006 N 41)

Artikel 47. Kontrolle über die Ausführung des Stadthaushalts, der Pläne und Programme zur Stadtentwicklung

1. Die Kontrolle über die Ausführung des Stadthaushalts erfolgt gemäß den Vorschriften über den Haushaltsprozess in der Stadt Kemerowo.

2. Die Kontrolle über die Umsetzung von Stadtentwicklungsplänen und -programmen erfolgt gemäß den Vorschriften über das Verfahren zur Entwicklung, Genehmigung, Ausführung und Kontrolle über die Umsetzung von Stadtentwicklungsplänen und -programmen.

(eingeführt durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 30. Juni 2006 N 41)

1. Der Stadtrat hat das Recht, stellvertretende Kontrollen über die Ausübung der Befugnisse der Stadtverwaltung zur Lösung von Angelegenheiten von städtischer Bedeutung, der Stadtcharta und anderer Rechtsakte des Stadtrats durchzuführen.

2. Die Initiative zur Bestellung eines stellvertretenden Rechnungsprüfers kann ergriffen werden von:

1) stellvertretende Verbände des Stadtrats;

2) Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats;

3) eine Gruppe von Stadtratsabgeordneten von mindestens 7 Personen.

3. Zur Durchführung einer stellvertretenden Inspektion fasst der Stadtrat einen Beschluss, der den Gegenstand der Inspektion und die Aufgabe der Inspektion, die Zusammensetzung der stellvertretenden Inspektionskommission und den Zeitpunkt der stellvertretenden Inspektion festlegt. Bei Bedarf sind in der Entscheidung die Kosten der Tätigkeit der Kommission und die Quelle ihrer Finanzierung anzugeben.

4. Die Sitzung der parlamentarischen Inspektionskommission wird vom Vorsitzenden der Kommission gemäß dem Beschluss des Stadtrats vom 27. Januar 2006 N 307 „Über Ausschüsse und Kommissionen des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo“ geleitet.

5. Die parlamentarische Inspektionskommission hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht:

1) Informationen, Informationen und Dokumente, die zur Überprüfung erforderlich sind, vom Oberhaupt der Stadt, von Organisationen, Unternehmen und Institutionen anfordern;

2) Laden Sie Vertreter der Stadtverwaltung, Beamte von vom Stadtoberhaupt autorisierten Organisationen, Unternehmen und Institutionen zu den Sitzungen der Kommission ein und prüfen Sie deren Erläuterungen.

3) Spezialisten in die Arbeit der Kommission einbeziehen, auch auf vertraglicher Basis;

4) andere Maßnahmen durchführen, die zur Durchführung einer stellvertretenden Inspektion erforderlich sind.

6. Auf der Grundlage der Ergebnisse der stellvertretenden Inspektion legt die Kommission eine Schlussfolgerung und einen Beschlussentwurf des Stadtrats zur Prüfung in der nächsten Sitzung des Stadtrats vor.

1. Die Stadtverwaltung stellt die Tätigkeit des Stadtrates sicher.

2. Die Struktureinheit der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrats sicherstellt, leistet fachliche, rechtliche, organisatorische, methodische, informative und analytische Unterstützung für die Tätigkeit des Stadtrats sowie andere ihr von der Stadt übertragene Aufgaben Charta, die Verordnungen des Stadtrats und andere Rechtsakte des Stadtrats.

3. Genehmigung der Verordnungen über die Struktureinheit der Stadtverwaltung, die die Tätigkeit des Stadtrates sicherstellt, seine Besetzungstisch, sowie die Ernennung und Entlassung aus dem Amt, die Anwendung von Anreizmaßnahmen und Disziplinarstrafen gegen Mitarbeiter dieser Struktureinheit erfolgt durch den Stadtoberhaupt auf Empfehlung des Vorsitzenden des Stadtrats.

4. Ausgaben zur Sicherstellung der Tätigkeit des Stadtrates werden im Stadthaushalt als gesonderte Haushaltslinie ausgewiesen.

Kapitel X. VERFAHREN FÜR DIE ERNENNUNG DES VORSITZENDEN,

STELLVERTRETENDER VORSITZENDER UND RECHNER DER KONTROLL- UND RECHNUNGSKAMMER DER STADT KEMEROVO

(eingeführt durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 30. September 2011 N 45)

Artikel 50. Nominierung eines Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer der Stadt Kemerowo

1. Vorschläge zur Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden Kontroll- und Rechnungskammer der Stadt Kemerowo (im Folgenden als Kontroll- und Rechnungskammer bezeichnet) werden dem Stadtrat vorgelegt:

1) Vorsitzender des Stadtrats;

2) Abgeordnete des Stadtrats – mindestens ein Drittel der festgelegten Zahl der Abgeordneten des Stadtrats;

3) Der Bürgermeister der Stadt Kemerowo.

2. Derselbe Kandidat für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer kann durch gemeinsame Vorschläge der Initiatoren nominiert werden.

3. Ein Vorschlag für eine Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer wird innerhalb der in dieser Verordnung für die Einführung von Rechtsakten festgelegten Fristen schriftlich unter Angabe der Verfügbarkeit eingereicht höhere Bildung und Berufserfahrung im Bereich staatlicher, kommunaler Verwaltung, staatlicher, kommunaler Kontrolle (Revision), Wirtschaft, Finanzen, Rechtswissenschaft.

4. Dem Vorschlag zur Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer sind die Angaben des Kandidaten über sein Einkommen, Vermögen und vermögensbezogene Verbindlichkeiten sowie über Einkommen, Vermögen und vermögensbezogene Verbindlichkeiten beigefügt Verbindlichkeiten seines Ehepartners und seiner minderjährigen Kinder in der durch die Absätze 1.2 und 1.3 des Beschlusses des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 24. September 2010 N 377 „Über die Genehmigung der Verordnungen“ genehmigten Form „Über die Vorlage durch Personen, die kommunale Ämter innehaben.“ Auskunft über Einkommen, Vermögen und vermögensrechtliche Pflichten sowie die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben.“

Artikel 51. Diskussion der Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer

1. Die Diskussionsliste der Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt. Ein für die Ernennung zum Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer nominierter Kandidat hat das Recht, sich zurückzuziehen. Der Antrag auf Selbstverzicht wird ohne Diskussion oder Abstimmung angenommen.

2. Für alle Kandidaten, die sich bereit erklärt haben, für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer zu kandidieren, findet eine Diskussion statt, bei der sie sich zu Wort melden und Fragen von Abgeordneten des Stadtrats, des Bürgermeisters und anderer anwesender Personen beantworten treffen. Das Wort muss dem Initiator (Vertreter der Initiatoren) für die Nominierung eines Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer erteilt werden. Das Wort wird den Kandidaten in der in der Kandidatenliste vorgesehenen Prioritätsreihenfolge erteilt.

Artikel 52. Abstimmung über Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer

1. Der Vorsitzende der Kontroll- und Rechnungskammer wird in geheimer Abstimmung ernannt.

2. Ein Kandidat gilt als zum Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer ernannt, wenn er bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen der festgelegten Zahl von Abgeordneten des Stadtrats erhalten hat.

3. Wurden für das Amt des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer mehr als zwei Kandidaten nominiert und erhielt keiner von ihnen die erforderliche Stimmenzahl, so findet für die beiden erhaltenen Kandidaten ein zweiter Wahlgang in geheimer Abstimmung statt größte Zahl Stimmen.

4. Wenn aufgrund der Abstimmungsergebnisse im ersten (bei einem oder zwei Kandidaten) oder im zweiten (bei drei oder mehr Kandidaten) Wahlgang kein einziger Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat, Die Ernennung des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer wird auf die nächste Sitzung des Stadtrats verschoben, wobei die Nominierung der Kandidaten und deren Diskussion auf die in dieser Geschäftsordnung festgelegte Weise erfolgen. Bei einer Wiederbestellung ist eine Nominierung bisheriger Kandidaten möglich, jedoch höchstens zweimal.

Artikel 53. Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer der Kontroll- und Rechnungskammer

1. Der stellvertretende Vorsitzende der Kontroll- und Rechnungskammer und die Rechnungsprüfer der Kontroll- und Rechnungskammer werden durch einen Beschluss des Stadtrats ernannt, der in offener Abstimmung mit der Mehrheit der festgelegten Stimmenzahl angenommen wird Abgeordnete des Stadtrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer.

2. Der Vorschlag wird dem Stadtrat schriftlich in der in Artikel 50 Teile 3 und 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Weise vorgelegt.

3. Bei der Erörterung jedes Kandidaten in einer Stadtratssitzung wird dem Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer und gegebenenfalls dem Kandidaten zur Beantwortung von Fragen ein Wort zur Charakterisierung des Kandidaten vorgelegt.

4. Wenn der Kandidat aufgrund des Abstimmungsergebnisses nicht die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat, wird die entsprechende Ernennung auf die nächste Sitzung des Stadtrats verschoben, mit einer neuen Nominierung der Kandidaten und ihrer Diskussion in der darin festgelegten Weise Vorschriften. Eine erneute Nominierung eines vom Stadtrat abgelehnten Kandidaten ist nicht zulässig.

Artikel 54. Vorzeitige Entlassung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer der Kontroll- und Rechnungskammer

1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Rechnungsprüfer der Kontroll- und Rechnungskammer können aus den im Arbeitsrecht und im Gemeindedienstgesetz vorgesehenen Gründen vorzeitig aus ihren Ämtern entlassen werden.

2. Die Frage der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer wird auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorsitzenden des Stadtrats an den Stadtrat in die Tagesordnung aufgenommen.

3. Die Frage der vorzeitigen Beendigung der Befugnisse des stellvertretenden Vorsitzenden und Rechnungsprüfers der Kontroll- und Rechnungskammer wird auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer in die Tagesordnung einer Sitzung des Stadtrats aufgenommen.

4. Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Befugnisse des Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer, des stellvertretenden Vorsitzenden der Kontroll- und Rechnungskammer oder des Rechnungsprüfers der Kontroll- und Rechnungskammer trifft der Stadtrat im offenen Verfahren Abstimmung mit der Mehrheit der festgelegten Anzahl von Abgeordneten des Stadtrats.

Vorsitzende
Stadt Kemerowo
Rat der Volksabgeordneten
A. G. LYUBIMOV

vom 28. September 2007 N 177,

vom 29. November 2013 N 287)

Nach Prüfung des Vorschlags des Stadtoberhauptes, in der Stadt Kemerowo ein Steuersystem in Form einer einheitlichen Steuer auf kalkulatorisches Einkommen einzuführen einzelne Arten Aktivitäten gemäß Kapitel 26.3 der Abgabenordnung der Russischen Föderation hat der Stadtrat der Volksabgeordneten Kemerowo beschlossen:

1. Einführung eines Steuersystems in der Stadt Kemerowo in Form einer einheitlichen Steuer auf kalkulatorisches Einkommen für bestimmte Arten von Tätigkeiten in Bezug auf die folgenden Arten unternehmerische Tätigkeit:

1.1. Erbringung veterinärmedizinischer Dienstleistungen.

1.2. Erbringung von Reparatur-, Wartungs- und Autowaschdienstleistungen Fahrzeug.

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.3. Erbringung von Dienstleistungen zur Bereitstellung des vorübergehenden Besitzes (zur Nutzung) von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen auf gebührenpflichtigen Parkplätzen (mit Ausnahme von Strafparkplätzen).

(geändert durch die Beschlüsse des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162, vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.4. Bereitstellung öffentlicher Catering-Dienstleistungen durch öffentliche Catering-Einrichtungen mit einer Kundendienstfläche von nicht mehr als 150 Quadratmetern für jede Catering-Einrichtung.

(Absatz 1.4, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.5. Erbringung öffentlicher Catering-Dienstleistungen durch öffentliche Catering-Einrichtungen, die über keinen Kundendienstbereich verfügen.

1.6. Einzelhandel erfolgt über Shops und Pavillons mit einer Verkaufsfläche von maximal 150 Quadratmetern je Handelseinrichtung.

(Ziffer 1.6, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.7. Einzelhandel, der über stationäre Einrichtungen betrieben wird Handelsnetzwerk, das über keine Handelsflächen verfügt, sowie Objekte eines instationären Einzelhandelsnetzes.

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162)

1.8. Erbringung von Kraftverkehrsdiensten zur Beförderung von Personen und Gütern durch Organisationen und Einzelunternehmer, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte (Nutzung, Besitz und (oder) Verfügung) an nicht mehr als 20 Fahrzeugen haben, die für die Erbringung dieser Leistungen bestimmt sind Dienstleistungen.

(Ziffer 1.9 in der durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162 geänderten Fassung)

(Absatz 1.10, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

1.11. Bereitstellung von Dienstleistungen für vorübergehende Unterbringung und Aufenthalt durch Organisationen und Unternehmer, die in jeder Einrichtung für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Gesamtfläche der Räumlichkeiten für vorübergehende Unterbringung und Aufenthalt nicht mehr als 500 Quadratmeter beträgt.

Rat der Volksabgeordneten vom 28. September 2007 N 177)

1.12. Erbringung von Dienstleistungen zur Überlassung zum vorübergehenden Besitz und (oder) zur Nutzung von Einzelhandelsflächen, die sich in Einrichtungen einer stationären Einzelhandelskette befinden, die nicht über Handelsräume verfügen, Einrichtungen einer nichtstationären Einzelhandelskette sowie Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie, die nicht über solche verfügen einen Kundendienstbereich.

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 28. September 2007 N 177, den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162)

1.13. Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung des vorübergehenden Besitzes und (oder) der Nutzung Grundstücke zur Platzierung von stationären und nichtstationären Einzelhandelsketten sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.

(Ziffer 1.13, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 31. Oktober 2008 N 162)

1.14. Bereitstellung von Haushaltsdienstleistungen, deren Gruppen, Untergruppen, Typen und (oder) einzelnen Haushaltsdienstleistungen, klassifiziert gemäß dem Allrussischen Klassifikator für Dienstleistungen für die Bevölkerung.

(Ziffer 1.14, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo vom 31. Oktober 2012 N 176)

2. Ermitteln Sie den Wert des Anpassungskoeffizienten der Grundrentabilität K2, der die Gesamtheit der Merkmale der Geschäftstätigkeit berücksichtigt, indem Sie die in den Anlagen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 angegebenen Unterkoeffizienten multiplizieren.

Der Wert des Koeffizienten K2 wird mit einer Genauigkeit von drei Dezimalstellen ermittelt. Wenn Sie einen K2-Koeffizientenwert von weniger als 0,005 erhalten (nach Multiplikation der Unterkoeffizienten), gehen Sie davon aus, dass K2 gleich 0,005 ist.

(Absatz eingeführt durch Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 26. Februar 2006 N 310)

5. Übertragen Sie die Kontrolle über die Umsetzung dieser Resolution dem Ausschuss für Haushalt, Steuern und Finanzen (A.I. Smagin).

Bürgermeister

V.V.MIKHAILOV

Anhang Nr. 1

zur Auflösung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

WERTE DER UNTERKOEFFIZIENTEN

FÜR ALLE ARTEN VON AKTIVITÄTEN (AUSSER DARSTELLUNG).

STRASSENTRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN TRANSPORT VON PASSAGIEREN UND GÜTERN,

DURCHGEFÜHRT VON ORGANISATIONEN UND EINZELPERSONEN

UNTERNEHMERSCHAFT MIT EIGENTUMSRECHT ODER

ANDERE RECHTE (NUTZUNG, BESITZ UND (ODER) ENTSORGUNG)

NICHT MEHR ALS 20 FAHRZEUGE FÜR

BEREITSTELLUNG SOLCHER DIENSTLEISTUNGEN; WERBEDIENSTLEISTUNGEN

NUTZUNG EXTERNER UND INNERER OBERFLÄCHEN

FAHRZEUGE NACH MERKMALE

GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN ABHÄNGIG VOM STANDORT

SEINE UMSETZUNG AUF DEM GEBIET DER STADT KEMEROVO

(geändert durch den Beschluss der Stadt Kemerowo

NName der TätigkeitsorteWerte

Unterverhältnisse

1 2 3
1. Zentralbezirk (außer Ziffer 1.1) 1,0
1.1. st. Stationnaya, st. Mirnaja, st. Zheleznyakova,

st. Strelkovaya, st. Gvardeyskaya, st. Irkutsk,

st. Sibirskaya, st. Peschanaya, st. Herrenhaus,

st. Liteinaya, st. Zentral, st. Kirchanova,

st. Sport, st. Krasnoflotskaja,

st. Nowosibirskaja, st. Suchowskaja, st. Brjanskaja,

st. Lugovaya, st. Energetikov, st. Swerdlowa,

st. Bolotnaja, st. Kamenskaja, st. Razdolie, st. 1

Zarechnaya, st. 2. Zarechnaya, st. 3. Zarechnaya,

st. 4. Zarechnaya, st. 5. Zarechnaya, st. Schtschetinkin

Log, st. Kavallerie

0,5
2. Bezirk Leninsky 1,0
3. Bezirk Zavodsky (außer Punkte 4 und 5) 1,0
4. Wohngebiet Pioneer 0,5
5. Wohngebiet Yagunovsky 0,5
6. Bezirk Kirovsky 0,5
7. Bezirk Rudnichny (mit Ausnahme der Punkte 8, 9, 10, 1,0
8. Wohngebiet Kedrovka 0,5
9. Wohngebiet Promyshlennovsky 0,5
10. Wohngebiet Lesnaja Poljana 1,0
11. Dorf Borovoy 0,5

Vorsitzende

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

A. G. LYUBIMOV

Anhang Nr. 2

zur Auflösung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

UNTERVERHÄLTNISSE

SORTIMENT FÜR DEN EINZELHANDEL

(geändert durch den Beschluss der Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten vom 29. November 2013 N 287)

Vorsitzende

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

A. G. LYUBIMOV

Anhang Nr. 3

zur Auflösung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

UNTERVERHÄLTNISSE

ARTEN DER AKTIVITÄT

(geändert durch die Beschlüsse der Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten vom 26. Februar 2006 N 310,

vom 28. September 2007 N 177,

Entscheidungen der Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten vom 31. Oktober 2008 N 162,

vom 27. November 2009 N 305, vom 31. Oktober 2012 N 176,

vom 29. November 2013 N 287)

┌─────────────────────────────────────── ────────── ───────┬────────────────┐ │ Arten von Aktivitäten │Subkoeffizienten │ ├────── ─ ────────── ─ ──────────────────────────────────────┼ ─ ───────── ─ ─────┤ │1. Bereitstellung von tierärztlichen Diensten │ 0,8 │ ├ ├────schung " ──────────────┼────────2. Erbringung von Dienstleistungen zur Reparatur, Wartung │ 1.0 │ │ und Waschen von Kraftfahrzeugen │ │ ├──────────────────────── ─── ─── ─ ─────────────────────────┼───────────── ──┤ │3. Bereitstellung öffentlicher Catering-Dienstleistungen │ │ │durch öffentliche Catering-Einrichtungen mit │ │ │der Fläche der Kundendiensthalle von nicht mehr als 150 │ │ │Quadratmetern für jede öffentliche Catering-Einrichtung: │ │ │3.1. Restaurants, Bars, Cafés, Pizzerien, Imbisse, │ 1,0 │ │Kebab-Läden, sonstige Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie, │ │ │Verkauf von alkoholischen Getränken und Bier. │ │ │3.2. Sonstige öffentliche Gastronomiebetriebe, die keine │ 0,8 │ │alkoholischen Getränke und Bier verkaufen. │ │ │3.3. Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie, die │ 0,3 │ │Aktivitäten auf dem Territorium von Organisationen mit eingeschränktem │ │ │Besucherzugang │ │ ├──────────────────── durchführen ───── ───────────────────────────────┼──────── ────────┤ │ 4. Erbringung öffentlicher Verpflegungsleistungen │ 0,8 │ │durch öffentliche Verpflegungseinrichtungen, die über keine │ │ │Kundendiensthalle verfügen │ │ ├────────────────── ── ─ ─ ──────────────────────────────────┼──── ───────── ─ ─┤ │5. Erbringung von Kraftverkehrsdienstleistungen für die Beförderung von │ │ │Personen und Gütern durch Organisationen und │ │ │Einzelunternehmer, die das Recht auf │ │ │Eigentum oder ein anderes Recht (Nutzung, Besitz und │ │ │(oder) Verfügung) haben. nicht mehr als 20 Fahrzeuge, │ │ │bestimmt zur Erbringung folgender Dienstleistungen: │ │ │5.1. Beförderung von Passagieren. │ 0,4 │ │5,2. Gütertransport mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von │ 0,8 │ │bis 1,6 Tonnen. │ │ │5.3. Transport von Gütern mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von │ 0,9 │ │von 1,6 bis einschließlich 3 Tonnen. │ │ │5.4. Transport von Gütern mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von │ 1,0 │ │über 3 Tonnen │ │ ├──────────────────────── ─ ───── ─── ───────────────────────┼───────────── ─── ┤ │6. Verteilung von Außenwerbung mittels │ 0,5 │ │Werbeaufbauten │ │ ├─────────────────────────── ─ ────── ── 7. 7. Werbung auf Außen- und │ 0,5 │ │Innenflächen von Fahrzeugen │ │ ├─────────────────────────── ─── ──── ─────────────────────┼────────────── ──┤ │8. Bereitstellung von Dienstleistungen für vorübergehende Unterbringung und Aufenthalt │ 0,5 │ │durch Organisationen und Unternehmer, die in │ │ │jeder Einrichtung für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Gesamtfläche│ │ │der Räumlichkeiten für vorübergehende Unterbringung und Aufenthalt nicht │ │ │mehr als 500 Quadratmeter nutzen Meter │ │ ├─ ─────────────────────────────────── ───── ───── ───── ─────┼────────────────┤ │9. Erbringung von Dienstleistungen zur vorübergehenden Besitzüberlassung und │ 0,8 │ │(oder) Nutzung von Verkaufsflächen in │ │ │Einrichtungen einer stationären Einzelhandelskette, die nicht über Hallen verfügen, │ │ │Einrichtungen einer nichtstationären Einzelhandelskette, sowie │ │ │Einrichtungen der Organisation Catering-Dienstleistungen, die nicht über │ │ │Besucherservice-Halle │ │ ├───────────────────── ──── ──── ─────── ──────────────────────────── ─────────── ──────────┤ │10. Erbringung von Dienstleistungen zur vorübergehenden Besitzüberlassung und │ 1,0 │ │(oder) Nutzung von Grundstücken zur Platzierung von │ │ │Gegenständen eines stationären und instationären Handelsnetzes, │ │ │sowie von Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung │ │ ├────── ───────────────────────────────── ─────── ─── ─────── ┼────────────────┤ │11. Erbringung von haushaltsnahen Dienstleistungen │ │ ├────────────────────────────────── ──────── ─ 11.1. Friseur- und Kosmetikdienstleistungen erbracht von│ 0,7 │ │öffentliche Versorgungsunternehmen │ │ ├──────────────────────── ─── ─── ──── ──────────────────────┼───────────── ───┤ │11.2. Reparatur, Lackierung und Nähen von Schuhen │ 0,5 │ ├──────────────────────────────── ────── 11.3 . Reparatur und Anpassung von Kleidung, Fell- und Lederprodukten, │ 0,5 │ │hats und textilen Kurzwarenprodukten, │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ │ - ────────────────────────────────────── ┼─────── ── ───────┤ │11.4. Reparatur und technischer Service Haushalt │ 0,6 │ │elektronische Geräte, Haushaltsautos und Haushaltsgeräte, Reparatur und Herstellung von Metallprodukten │ │ ├──────────────── ──── ──── ────────────────────────────────┼─────── ─────────┤ │11.5. Herstellung und Reparatur von Möbeln │ 0,5 │ ├───────────────────────────────── ─────── 11.6 . Chemische Reinigung und Färberei, Wäscheservice │ 0,5 │ ├────────────────────────────── ── ───── 11.7. Reparatur von Wohnungen und Bau von Wohnungen und anderen Gebäuden │ │ ├─────────────────────────── ────── ───────────────────────┼──────────────── ┤ │11.8. Dienstleistungen von Fotostudios, Foto- und Filmlabors │ 0,8 │ ├────────────────────────────── ────── 11.9. Dienstleistungen von Bädern, Duschen und Saunen; Sonstige Dienstleistungen │ 0,7 │ │in Bädern und Duschen erbracht │ │ ├─────────────────────────── ────── ─── 11 .10. Vermietungsdienstleistungen von Unternehmen │ 0,4 │ ├───────────────────────────────── ─────── 11.11. Bestattungsdienste; Ritualdienste │ 1,0 │ ├────────────────────────────────── ──────── 11.12. Sonstige Produktionsdienstleistungen; │ 0,6 │ │sonstige nichtproduktive Dienstleistungen │ │ └──────────────────────────── ───────── ──────────────────┴────────────────┘

(geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten der Region Kemerowo vom 29. November 2013 N 287)

Anmerkungen

1. Bei der Verbreitung und (oder) Platzierung von Sozialwerbung wird anstelle des in den Absätzen 6 und 7 des Anhangs genannten Unterkoeffizienten von 0,5 ein Unterkoeffizient von 0,005 angewendet.

(Absatz 1, geändert durch den Beschluss des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo vom 29. November 2013 N 287)

2. Wenn im Antrag keine der Art der Tätigkeit entsprechenden Unterkoeffizienten vorhanden sind, wird der Wert des Unterkoeffizienten mit 1 angenommen.

Vorsitzende

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

STADTRAT DER VOLKSABGEORDNETEN KEMEROVSK

(dritte Einberufung, neunte Sitzung)

AUFLÖSUNG

ÜBER DIE VORSCHRIFTEN ÜBER STELLVERTRETERASSISTENTEN

STADTRAT DER VOLKSABGEORDNETEN KEMEROVSK

Gemäß Art. 17 des Gesetzes der Region Kemerowo „Über den Status der gewählten Beamten der Kommunalverwaltung in der Region Kemerowo“ hat der Stadtrat der Volksabgeordneten von Kemerowo beschlossen:

1. Genehmigen Sie die Bestimmungen über die Assistenten der Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo gemäß der Anlage.

2. Dieser Beschluss tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

3. Übertragen Sie die Kontrolle über die Umsetzung dieser Resolution dem Ausschuss für die Entwicklung der lokalen Selbstverwaltung sowie von Recht und Ordnung des Volksabgeordnetenrates der Stadt Kemerowo (L. V. Kalenskaya).

Bürgermeister

V.V.MIKHAILOV

Anwendung

zur Auflösung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

POSITION

über Assistenten der Abgeordneten von Kemerowo

Stadtrat der Volksabgeordneten

Die Verordnung über die Assistenten der Abgeordneten des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo (im Folgenden „Verordnung“ genannt) wurde gemäß Art. erstellt. 17 des Gesetzes der Region Kemerowo „Über den Status eines gewählten Beamten der Kommunalverwaltung in der Region Kemerowo“ und regelt Rechtsstellung, Gründe für die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit, Rechte und Pflichten der Assistenten der Abgeordneten des Volksdeputiertenrats der Stadt Kemerowo.

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo haben das Recht, im Wahlbezirk Assistenten zu haben, die sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.

1.2. Assistenten der Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo führen die Anweisungen der Abgeordneten in den Beziehungen zu Wählern, staatlichen Behörden und lokalen Regierungen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen aus und leisten den Abgeordneten organisatorische, technische, rechtliche und sonstige Unterstützung.

1.3. Die Assistenten der Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo arbeiten ehrenamtlich.

1.4. Die Zahl der Assistenten der Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo wird von den Abgeordneten unabhängig festgelegt und darf 7 Personen nicht überschreiten.

1.5. Ein Assistent eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo kann nur ein Bürger der Russischen Föderation sein, der seinen ständigen oder überwiegenden Wohnsitz im Gebiet der Stadt Kemerowo hat.

II. Gründe für die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Hilfskräften

Abgeordnete des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo

2.1. Der Grund für die Aufnahme der Tätigkeit eines Assistenten eines Abgeordneten des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo ist die Präsentation eines Abgeordneten des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo an den Vorsitzenden des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo (Anhang Nr. 1 zu dieser Ordnung) und die entsprechend ausgestellte Bescheinigung.

2.2. Dem Assistenten eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo wird eine Bescheinigung in der festgelegten Form (Anhang Nr. 2 zu dieser Geschäftsordnung) ausgestellt. Im Falle der Beendigung der Befugnisse eines stellvertretenden Stellvertreters des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo unterliegt die Rückgabe der Bescheinigung.

2.3. Angaben zur Anzahl und zum Personal (einschließlich Daten zu Bildung und Arbeit). Professionelle Aktivität) Assistenten der Abgeordneten des Stadtrats der Volksabgeordneten von Kemerowo unterliegen der Veröffentlichung in der Zeitung Kemerowo.

2.4. Die Befugnisse eines stellvertretenden Stellvertreters des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo erlöschen:

a) bei Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo;

b) auf Initiative eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo;

c) von nach Belieben Assistent des Stellvertreters des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo, erstellt in Form eines Antrags an den Stellvertreter des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo.

2.5. Im Falle der Beendigung der Befugnisse eines Assistenten eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo aus den in den Absätzen genannten Gründen. „b“, „c“ Klausel 2.4 dieser Verordnung ist ein Abgeordneter des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo verpflichtet, den Vorsitzenden des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo innerhalb von drei Tagen darüber zu informieren.

III. Rechte und Pflichten der stellvertretenden Assistenten

Stadtrat der Volksabgeordneten Kemerowo

3.1. Die Tätigkeit eines Assistenten eines Abgeordneten des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo wird direkt von einem Abgeordneten des Stadtrats der Volksabgeordneten Kemerowo geleitet.

3.2. Assistent des Stellvertreters des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo:

a) vereinbart einen Termin mit einem Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo;

b) bereitet Analyse-, Informations-, Referenz- und andere Materialien vor, die ein Abgeordneter des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo für die Ausübung seiner Befugnisse benötigt;

c) empfängt im Namen eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo in Regierungsorganen, Wahlkommissionen und Referendumskommissionen, lokalen Regierungsorganen, Organisationen, öffentliche Vereine Dokumente, einschließlich Antworten auf Anträge und Einsprüche von Abgeordneten, sowie Informationen und Referenzmaterialien, die ein Abgeordneter des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo zur Ausübung seiner Befugnisse benötigt;

d) organisiert Treffen eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo mit Wählern;

e) erstellt analytische Berichte über die Ergebnisse von Treffen mit Wählern;

f) informiert den Abgeordneten über den Stand der Umsetzung der Beschlüsse des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo im Gebiet des entsprechenden Wahllokals;

g) organisiert die Berichterstattung über die Aktivitäten des Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo (einschließlich der Rede des Abgeordneten) in den Medien;

h) führt andere Aufgaben des Stellvertreters des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo aus.

3.3. Ein Assistent eines Abgeordneten des Volksabgeordnetenrats der Stadt Kemerowo hat im Namen des Abgeordneten das Recht:

a) an den Stellvertreter gerichtete Post- und Telegrammsendungen entgegenzunehmen;

b) an Sitzungen und Konferenzen lokaler Regierungsbehörden der Stadt Kemerowo teilzunehmen.

3.4. Auf schriftliche Weisung eines Abgeordneten des Volksdeputiertenrats der Stadt Kemerowo zu Fragen seines Wahlkreises hat der Assistent des Abgeordneten das Recht auf vorrangigen Empfang durch den Chef und andere Beamte Territorialverwaltung des entsprechenden Bezirks, Leiter der Strukturabteilungen der Stadtverwaltung Kemerowo.

Vorsitzende

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

A. G. LYUBIMOV

Anhang Nr. 1

gemäß der genehmigten Verordnung

Auflösung

Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

An den Vorsitzenden der Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

____________________________________

Vom Abgeordneten der Stadt Kemerowo

Rat der Volksabgeordneten

Für den Wahlkreis N ______

_________________________________

VOLLSTÄNDIGER NAME.

LEISTUNG

Ich reiche die Registrierung als Assistent des Stellvertreters von Kemerowo ein



 

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